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Artikel 4.
Nach §. 17 der Verordnung wird folgender §. 1 7 eingeschaltet:
8. 17a.
Ist die Person, über welche die Auskunft ertheilt werden soll, wegen einer oder mehrerer
der im §. 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Uebertretungen wiederholt ver-
urtheilt, und hat die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich einen vollständigen Auszug ver-
langt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser Uebertretungen nur je die drei letzten Ver-
urtheilungen und außerdem diejenigen, bei welchen zugleich gemäß §. 362 Absatz 2 des Straf-
gesetzbuchs auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, gesondert und
vollständig in die Auskunft nach Formular C ausgenommen zu werden. Hinsichtlich der
übrigen Verurtheilungen genügt es, wenn für jede Uebertretungsart die Zahl dieser Ver-
urtheilungen angegeben wird.
Artikel 5.
Nach §. 18 der Verordnung wird folgender §. 18 eingeschaltet:
8. 18a.
Steckbriefnachrichten.
Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter benutzt werden. Zu
diesem Zwecke giebt die verfolgende Behörde unter Verwendung des Formulars D der
zuständigen Registerbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs Nachricht. Führt der Verfolgte
befugter= oder unbefugterweise mehrere Familiennamen, so werden auf die einzelnen Namen
besondere Steckbriefnachrichten ausgefertigt; jede dieser Nachrichten hat einen Hinweis auf
die anderen zu enthalten.
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf andere Weise, so
ist dies der Registerbehörde mitzutheilen.
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem Eingang
einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den Verfolgten vorhanden sind.
Ergibt sich, daß mit Rücksicht auf den Geburtsort des Verfolgten eine andere Register-
behörde zuständig ist, so hat er die Steckbriefnachricht an diese abzugeben und der verfolgenden
Behörde hiervon Mittheilung zu machen.
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, daß der Verfolgte sich in Haft
befindet oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der Registerbeamte die Steckbrief-
nachricht mit der entsprechenden Auskunft der verfolgenden Behörde wieder zu übersenden.