Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, liegt aber aus der letzten Zeit eine Straf- 
nachricht oder ein Ersuchen um Auskunft über den Verfolgten seitens einer anderen Behörde 
vor, so hat der Beamte hierüber der verfolgenden Behörde unter Zurückbehaltung der Steck- 
briefnuchricht besondere Mittheilung zu machen. 
Nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn später der 
Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird oder von einer anderen Behörde eine Strafnachricht 
oder ein Ersuchen um Auskunftsertheilung eingeht. 
Liegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnachrichten von verschiedenen Behörden vor, 
so ist jeder dieser Behörden von den Nachrichten der anderen Behörden Mittheilung zu machen. 
Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird die Steckbriefnachricht im 
Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine Mittheilung über die Erledigung 
des Steckbriefs eingeht oder wenn seit der Niederlegung drei Jahre verflossen sind. 
Artikel 6. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1896 in Wirksamkeit. 
Die bisher vorgeschriebenen Formulare zu den Strafnachrichten und Auskunftsertheilungen 
en, soweit der vorhandene Vorrath reicht, noch bis zum 31. Dezember 1896 verwendet werden. 
ch ist die Verwendung des bisherigen Formulars A zur Anlegung einer Strafliste ausgeschossen. 
Vermerke, welche auf Grund der bisherigen Fassung des §. 16 der Verordnung vom 16. Juni 1882 
dem Strafregister entfernt wurden, nach Maßgabe der neuen Fassung desselben aber darin zu 
sen wären, sind, soweit sie noch vorhanden, in dasselbe wieder einzuordnen. 
Berlin, den 6. August 1896. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Gutbrod.
	        
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