Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten (Abtheilung für die 
verkehrsanstalten), des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, 
betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile. 
Vom 30. September 1896. 
Im Hinblick auf die vom Bundesrath unter dem 9. Juli d. Is. erlassene Verord- 
nung, betreffend Bestimmungen zur Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1882 
wegen der Einrichtung von Strafregistern und der wechselseitigen Mittheilung der Straf- 
urtheile (Bekanntmachung vom 30. September 1896, Reg. Blatt S. 206), werden die 
nachstehenden, die Ministerialverfügung vom 18. September 1882, Reg. Blatt S. 298, 
abändernden und ergänzenden, gleichzeitig mit der Verordnung des Bundesraths am 
1. Oktober 1896 in Kraft tretenden Bestimmungen erlassen. 
Art. 1. 
§. 6 der Ministerialverfügung vom 18. September 1882 erhält unter Wegfall des 
bisherigen 2. Absatzes folgende Fassung: 
F. 6. 
Bei der Ausfüllung des Formulars A (§. 8 der Verordnung) ist neben den 
Vor= und Familiennamen des Vaters auch dessen Stand, wenn er bekannt ist, 
anzugeben. 
Unter den „sonstigen Bemerkungen“ können auch etwa vorhandene besondere 
Kennzeichen angeführt werden. 
Art. 2. 
Nach §. 9 der Ministerialverfügung wird folgender §. Ja eingeschaltet: 
F. a. 
Den Registerbehörden wird die Entschließung darüber, ob und unter welchen 
näheren Umständen sie behufs Verminderung der Zahl der aufzubewahrenden 
Strafnachrichten in Gemäßheit der neu eingeschalteten Absätze 2—5 des §. 15 
der Verordnung Straflisten anlegen wollen, bis auf Weiteres überlassen. Uebri- 
gens wird sich die Anlegung von Straflisten insbesondere bei solchen Personen
	        
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