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empfehlen, welche sich bereits als gewohnheitsmäßige Gesetzesübertreter erwiesen
haben.
Art. 3.
Der 8. 17 der Ministerialverfügung erhält nachstehende Fassung:
8. 17.
Auf die Registrirung der Verurtheilungen in dem Strafregister des Wohn-
orts finden die Bestimmungen in 88. 6, 10—12, 14 Abs. 3 und 4, 8. 15 (ein-
schließlich der neu eingeschalteten Absätze 2 ff.) und §. 16 (in seiner neuen Fassung)
der Verordnung sowie in §§. 6, 9 Abs. 2 und 9 a dieser Verfügung entsprechende
Anwendung. Bei einer Auskunftsertheilung aus dem Strafregister des Wohn-
orts darf von der Vorschrift des §. 17a der Verordnung Gebrauch gemacht
werden. Auch können die Strafregister des Wohnorts (beziehungsweise des letzten
Aufenthaltsorts) in gleicher Weise wie die Strafregister des Geburtsorts zur
Ermittlung steckbrieflich Verfolgter unter entsprechender Anwendung der in §. 18a
der Verordnung gegebenen Vorschriften benützt werden. Werden hienach mehrere
Steckbriefnachrichten ausgefertigt, so hat jede dieser Nachrichten einen Hinweis auf
die andern zu enthalten.
Art. 4.
Der §. 18 Satz 2 der Ministerialverfügung wird dahin abgeändert:
§. 18 Satz 2.
Die Mittheilung erfolgt, wenn der bisherige Wohnort des Verurtheilten
zugleich dessen Geburtsort ist, im Wege der Auskunftsertheilung nach §. 17
der Verordnung (wobei die Bestimmungen des §. 17a der Verordnung außer
Betracht bleiben), andernfalls aber durch Uebergabe der Originalvermerke, beziehungs-
weise der Strafliste, indem zugleich — an deren Stelle — eine nach Formular E
aufzustellende Notiz über die erfolgte Uebergabe dem Register einverleibt wird.)
Art. 5
Der §. 23 Abs. 2 der Minssterialverfügung erhält folgende Fassung:
Der vorhandene Vorrath des bisherigen, zu §. 18 der Ministerialverfügung vom 18. September 1882
chriebenen Formulars I) kann aufgebraucht werden.