Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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8. 23 Abs. 2. 
Wenn die Registerbehörde des Wohnorts auf Grund der ihr vorliegenden 
Nachweisungen, insbesondere auf Grund der in der Gemeinderegistratur befind- 
lichen Sterbe-Hauptregister und der von dem Standesbeamten geführten Fami- 
lienregister des Wohnorts in Anwendung des §. 17 dieser Verfügung vgl. mit 
§. 16 Abs. 1 der Verordnung einen Vermerk wegen eingetretenen Todes des Ver- 
urtheilten entfernt, so hat sie hievon in denjenigen Fällen, in welchen der bis- 
herige Wohnort des Verstorbenen nicht zugleich dessen Geburtsort ist, und wenn 
zugleich feststeht oder doch wenigstens zu vermuthen ist, daß der Verstorbene eine 
in das Strafregister des Geburtsorts aufzunehmende Verurtheilung erlitten hatte, 
der Registerbehörde des Geburtsorts Mittheilung zu machen. Die Verwaltungen 
der höheren gerichtlichen Strafanstalten und der Arbeitshäuser werden angewiesen, 
von dem Tode ihrer Insassen der Registerbehörde des Geburtsorts Nachricht zu 
geben. 
Stuttgart, den 30. September 1896. 
Faber. Mittnacht. Pischek. Schott v. Schottenstein. Riecke.
	        
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