Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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verfügung des Ministeriums des Innern, 
betrefend die Anordnung neuer Abgeordurtenwahlen für die Gberamtsbezirke 
Caunstatt und Saulgan. Vom 12. Oktober 1896. 
Nachdem die bisherigen Abgeordneten für die Oberamtsbezirke Cannstatt und 
Saulgau gestorben sind, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des 
Königs die Vornahme von Neuwahlen für die Oberamtsbezirke Cannstatt und Saul- 
gau angeordnet und Nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in 
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des 
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den 
Oberämtern Cannstatt und Saulgau in den Amtsblättern zu erlassen und außerdem von 
den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 31. Okto- 
ber d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums 
von sechs Tagen, also bis Freitag, den 6. November d. Is., einschließlich auf dem Rath- 
haus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Er- 
hebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission 
hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 11. November d. Is., haben 
die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen 
dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwär- 
tigen Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Freitag, den 20. November d. Js., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
	        
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