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verfügung des Ministeriums des Innern,
betrefend die Anordnung neuer Abgeordurtenwahlen für die Gberamtsbezirke
Caunstatt und Saulgan. Vom 12. Oktober 1896.
Nachdem die bisherigen Abgeordneten für die Oberamtsbezirke Cannstatt und
Saulgau gestorben sind, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des
Königs die Vornahme von Neuwahlen für die Oberamtsbezirke Cannstatt und Saul-
gau angeordnet und Nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den
Oberämtern Cannstatt und Saulgau in den Amtsblättern zu erlassen und außerdem von
den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 31. Okto-
ber d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums
von sechs Tagen, also bis Freitag, den 6. November d. Is., einschließlich auf dem Rath-
haus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Er-
hebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission
hierüber Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 11. November d. Is., haben
die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwär-
tigen Verfügung im Regierungsblatt, also
am Freitag, den 20. November d. Js.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.