Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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5) Die in Art. 13 der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 (Reg. Blatt S. 212) 
vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Dienstag, den 17. November d. Js., 
zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 13a 
bis 18e der Wahlgesetznovelle und die §§. 11—22 der Vollziehungsinstruktion zu der- 
selben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den 
Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen 
Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Montag, den 23. November d. Is., stattzufinden. 
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I—III 
der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, die Vollziehungsverfügung 
vom 6. November 1882 und die Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den 
Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157), 
zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 12. Oktober 1896. 
Pischek. 
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Errichtung eines Grenzsteneramts. Vom 17. Oktober 1896. 
Infolge der Betriebseröffnung der Eisenbahn Schussenried—Buchau ist mit Wirkung 
vom 26. Oktober d. J. an zur Kontrollirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen 
Gegenstände, welche im Verkehr mit anderen Bundesstaaten einer inneren Steuer oder 
einer Uebergangssteuer unterliegen, an der Station Buchan ein Grenzsteueramt 
errichtet worden. 
Stuttgart, den 17. Oktober 1896. 
Riecke. 
  
edruckt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele).
	        
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