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Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend den gewerbsmäßigen getrieb des Handels mit ländlichen Grundstücken.
Vom 19. Oktober 1896.
Auf Grund des §. 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes
vom 19. Juni 1893 (Reichsgesetzblatt S. 197), des §. 38 Abs. 2 der Gewerbeordnung
(Reichsgesetzblatt 1879 S. 269) und des Art. 7 Ziff. 7 des Landespolizeistrafgesetzes vom
27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391) wird Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Personen, welche den Handel mit ländlichen Grundstücken gewerbsmäßig betreiben,
sind zur ordnungsmäßigen Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet.
Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
sein und, bevor sie in Gebrauch kommen, der Polizeibehörde desjenigen Orts, von welchem
aus der Gewerbebetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsmäßigen
Beschaffenheit, sowie zur Beglaubigung der Gesamnmtzahl der Seiten vorgelegt werden.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer
Blätter ist untersagt.
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben
und dürfen nicht mittels Durchstreichens, Radirens oder auf andere Weise unleserlich
gemacht werden.
Ohne Erlaubniß des Oberamts dürfen diese Geschäftsbücher nicht vernichtet werden.
8. 2.
Die Geschäftsbücher müssen wahrheitsgemäß und vollständig folgende Einträge über
jedes den Handel mit ländlichen Grundstücken betreffende Geschäft in tabellarischer Form
enthalten:
1) die fortlaufende Nummer in der zeitlichen Reihenfolge des Geschäftsabschlusses;
2) das Datum des Geschäftsabschlusses und die Art der Erwerbung (hier ist anzu-
geben, ob die Erwerbung durch Kauf= oder Tauschvertrag, aus freier Hand oder
im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte);
3) Namen, Stand und Wohnort des bisherigen Eigenthümers, von welchem die Grund-
stücke erworben werden;