Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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4) die genaue Bezeichnung der Grundstücke, welche den Gegenstand des Geschäfts 
bilden, nach ihrer Benützung (Wiesen, Aecker u. s. w.), nach der Parzellen- 
nummer, sowie nach dem Flächenmaaß. Dabei ist jedes selbständige Grundstück 
besonders aufzuführen. 
Befinden sich auf den erworbenen Grundstücken Gebände, so sind auch diese 
unter Angabe der Hausnummer, der Bestimmung des Gebäudes und des etwa 
miterworbenen Inventars zu bezeichnen. 
5) den Erwerbspreis oder die sonstige Gegenleistung. Dabei ist der für jedes einzelne 
Grundstück vereinbarte Kaufpreis, bei Erwerbung von Güterkomplexen der Ge- 
sammtpreis in Mark, bei Tauschverträgen der Gegenstand der Leistung des 
Händlers (Grundstücke mit der in Ziff. 4 vorgeschriebenen Bezeichnung, Waaren, 
Vieh u. dergl. unter Schätzung ihres Geldwerthes) anzugeben; 
6) das Datum und die Art der Wiederveräußerung; dabei ist anzugeben, ob die 
Veräußerung durch Kauf= oder Tauschvertrag, unter der Hand oder im Wege 
der Versteigerung erfolgte; 
7) Namen, Stand und Wohnort des Erwerbers; 
8) den Verkaufspreis oder die sonstige Gegenleistung, wobei die Angaben entsprechend 
der Ziff. 5 zu machen sind, sowie die Zahlungsbedingungen und die Verzinsung. 
Die Einträge sind jeweils binnen drei Tagen nach dem Abschluß des betreffenden 
Geschäfts zu machen. z.8 
Sämmtliche auf die Erwerbung und Wiederveräußerung von Grundstücken bezüg- 
lichen Urkunden, Geschäftsbriefe, Ouittungen und sonstige Schriftstücke sind von den 
Güterhändlern in besonderen Aktenheften zu sammeln, die mit einer das betreffende Ge- 
schäft bezeichnenden und auf die Ordnungsziffer des Geschäftsbuches verweisenden Ueber- 
schrift versehen werden müssen. 
Diese Aktenhefte sind mindestens fünf Jahre von der vollständigen Abwicklung der 
Geschäfte an aufzubewahren. 6g 
Die Güterhändler sind verpflichtet, den Polizeibehörden behufs Ermöglichung der 
Kontrolle der Geschäftsführung jederzeit die Einsicht ihrer Geschäftsbücher und Akten zu 
gestatten, sowie jede auf den Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft zu ertheilen.
	        
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