Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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nach §. 14 Ziff. 1 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 
(Reichsgesetzblatt S. 173) Anspruch auf Taggelder und Reisekosten. Diese werden von 
den Militärgerichtsbehörden bezahlt. 
Stuttgart, den 30. Oktober 1896. 
Pischek. Schott von Schottenstein. Riecke. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anordumg einer neuen Abgeordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Gmünd. 
Vom 2. November 1896. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Gmünd infolge seiner 
Beförderung im Staatsdienst Sitz und Stimme in der Kammer der Abgeordneten ver- 
loren hat, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die 
Vornahme einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk Gmünd angeordnet und Nachstehendes 
verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in 
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des 
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem 
Oberamt Gmünd im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in 
den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 21. Novem- 
ber d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums 
von sechs Tagen, also bis Freitag, den 27. November d. Is., einschließlich auf dem Rath- 
haus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Er-
	        
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