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hebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission
hierüber Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 2. Dezember d. Is., haben
die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwär-
tigen Verfügung im Regierungsblatt, also
am Freitag, den 11. Dezember d. Js.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 (Reg. Blatt S. 212)
vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Dienstag, den 8. Dezember d. Js.,
zu erfolgen.
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 13
bis 18e der Wahlgesetznovelle und die §§. 11—22 der Vollziehungsinstruktion zu der-
selben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den
Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen
Stimmen freisteht.
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Montag, den 14. Dezember d. Is., stattzufinden.
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I—III
der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, die Vollziehungsverfügung
vom 6. November 1832 und die Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den
Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157),
zur Nachachtung hingewiesen.
Stuttgart, den 2. November 1896.
Pischek.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink Chr. Sch eufele).