Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Verfügung des Alinisteriums des Innern, 
betreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Maul- und Alauensenche. 
Vom 16. Januar 1896. 
In Folge der durch das Reichsgesetz vom r “* e, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen (Reichsgesetzblatt von 1894 S. 409), und die Instruktion 
des Bundesraths vom 27. Juni 1895 (Reichsgesetzblatt S. 357) ergangenen neueren 
Bestimmungen zur Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche wird der §. 2 der Mini- 
sterialverfügung vom 27. Juli 1888 (Reg. Blatt S. 309)°) und die Ministerial- 
verfügung vom 26. Januar 1889 (Reg. Blatt S. 10), soweit solche noch in Geltung steht, 
aufgehoben. 
Stuttgart, den 16. Januar 1896. 
Pischek. 
*) Da der §. 3 der Ministerialverfügung vom 27. Juli 1888 bereits durch die Ministerialverfügung vom 
14. Juni 1892 (Reg. Blatt S. 194) außer Wirkung gesetzt wurde, so bleibt nur noch §. 1 in Geltung. 
Hekauntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen persönlichkeit an den verschöncrungsverein Tübingen. 
Vom 20. Januar 1896. 
Seine Königliche Majestät haben am 20. Januar d. J. allergnädigst 
geruht, dem Verschönerungsverein Tübingen die juristische Persönlichkeit auf 
Grund der vorgelegten Statuten vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 20. Jannar 1896. 
Pischek. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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