Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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II. Herkunft und Bestimmung der Waaren. 
S. 2. 
(1) Bei der Einfuhr ist das Land der Herkunft, bei der Ausfuhr das Land der Bestimmung, 
bei der Durchfuhr das Land der Herkunft und der Bestimmung anzugeben. Im Verkehr mit den 
Freihafengebieten und Freibezirken sind außerdem die Vorschriften der §8. 3 und 4 zu beachten. 
(2) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare 
erfolgt ist, und als Land der Bestimmung dasjenige Land, wohin die Versendung der Waare gerichtet 
ist, anzusehen; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waaren auf dem Transport, sei es auch 
mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt werden, außer Betracht. 
(8) Bei der Einfuhr sind demgemäß die Waaren dem Eigenhandel desjenigen Landes, in welchem 
sie von dem inländischen Empfänger gekauft, bei der Ausfuhr dem Eigenhandel desjenigen Landes, 
nach welchem sie von dem inländischen Absender verkauft worden sind, zuzurechnen. Werden Waaren 
eingeführt, die von einem ausländischen Kommissionär gekauft worden sind, so ist als Herkunftsland 
das Land anzugeben, in welchem der eigentliche Verkäufer der Waaren seine Niederlassung hat. So 
ist z. B. für Wolle, die von einem Kommissionär in Antwerpen für Rechnung eines Australiers nach 
dem deutschen Zollgebiet verkauft ist, Australien als Herkunftsland anzugeben. Ist bei einem der- 
artigen Waarenbezug das eigentliche Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das Ursprungs- 
land anzugeben. 
(4) Fremde Waaren, die im Ausland veredelt wurden, sind dem Eigenhandel desjenigen Landes 
zuzurechnen, in welchem die Veredelung vorgenommen worden ist. 
(5) Werden Waaren auf Bestellung oder im Auftrage eines in= oder ausländischen Exporteurs, 
Kommissionärs 2c. nach dem Ausland versendet, so ist als Bestimmungsland das Land anzugeben, 
für dessen Verbrauch die Waaren bestimmt sind, oder welches als Endziel der Sendung bekannt ist. 
So sind z. B. inländische Eisenbahnschienen, die an einen niederländischen Kommissionär geliefert 
werden, um in Venezuela eingeführt zu werden, nicht mit dem Bestimmungsland „Niederlande“, sondern 
mit dem Bestimmungsland „Venezuela“ anzuschreiben. 
!(6) Ist das eigentliche Bestimmungsland nicht zu ermitteln, so ist als Selinmungelan das 
Land, in welchem der Kommissionär 2c. seine Niederlassung hat, anzugeben unter Beifügung des Ver- 
merks „Transit“. 
8. 3. 
(1) Die von dem Zollgebiet ausgeschlossenen Gebietstheile des Deutschen Reichs sind, soweit sie 
als selbstständige Handelsgebiete in Betracht kommen, als Herkunfts= und Bestimmungsland zu deklariren 
und zwar die preußische Insel Helgoland und die badischen Zollausschlüsse ohne Einschränkung, die
	        
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