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für den Verkehr von Inland zu Inland durch das Ausland:
7. mit Gütern des freien Verkehrs . . . rosa,
8. mit unverzollten ausländischen Güter osa mit gelbem Rande.
(2) An Stelle dieser Formulare treten für den Verkehr der Freibezirke seewärts, mit Ausnahme
der vorstehend unter 7 und 8 vorgesehenen, besondere, Güterdeklarationen genannte Formulare nach
Muster der Anlagen 9 und 10, und zwar:
9. für die Einfür ftgurau,
10. für die Ausfuhr . .. .. grüun.
(3) Die Anmeldung in= und auslandischer Waaren zum m Ausgang aus den Freibezirken seewärts
durch das Ausland nach dem Inland hat mit den vorstehend unter 7 und 8 bezeichneten Formularen
zu erfolgen. .. 1.
(1) Die Reichsdruckerei (Berlin 8W., Oranienstraße Nr. 90 bis 94) verkaust die Formulare zu
den Anmeldescheinen und Erklärungen in Mengen von 100 Exemplaren oder in Vielfachen von
Hundert. Die von der Reichsdruckerei gedruckten Formulare sind mit dem Stempel des Kaiserlichen
Statistischen Amts versehen.
(2) Einzeln werden die Formulare zu den Anmeldescheinen unentgeltlich von allen Anmeldestellen
verabfolgt. In größerer Anzahl können dieselben von den Anmeldeämtern im Grenzbezirk oder im
Innern von denjenigen Anmeldeämtern, welche von den Direktivbehörden dazu beauftragt werden,
gegen Erstattung der Kosten bezogen werden.
(6) Außerdem verkaufen die Poslämter Formulare zu Ausfuhranmeldescheinen mit eingedrucktem
Werthzeichen von 5 Pfennig.
S. 13.
(1) Die Formulare zu den Anmeldescheinen und Erklärungen können auch von Privatdruckereien
hergestellt werden, doch darf dann weder der Reichsstempel noch die Bezeichnung „Kaiserliches Sta-
tistisches Amt“ aufgedruckt sein. Im Uebrigen müssen dergleichen Formulare den im §. 11 gegebenen
Vorschriften vollständig entsprechen.
(2) Die Anmeldescheine müssen, wo sie auch angefertigt sein mögen, von gleicher Form, Größe
und Einrichtung sein, wie die in der Reichsdruckerei hergestellten.
(6) Oeffentliche Transportanstalten können die von Privatdruckereien hergestellten Formulare zu
Anmeldescheinen mit ihrem Stempel versehen lassen.
S. 14.
(1) Ein Anmeldeschein soll in der Regel nur den Inhalt eines einzelnen Frachtbriefes umfassen.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jedoch: