Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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zugelassen ist, können summarisch den Zolleinnahmebüchern entnommen werden. In allen übrigen 
Fällen, in welchen die Abgabe einer schriftlichen Zolldeklaration nicht erfolgt, ist zur statistischen An- 
meldung das Formular nach dem Muster der Anlage 2 oder 6, sofern es sich nicht um kleinen 
Grenzverkehr handelt, in Anwendung zu bringen. 
(4) Beim Eingang in den freien Verkehr ist die Gattung der Waare nach Anleitung des Zoll 
tarifs zu benennen. Sofern aber das statistische Waarenverzeichniß eine speziellere Waarenbenennung 
als letzterer vorschreibt, hat die Ermittelung der Waarengattung durch die zollamtliche Revision zu 
erfolgen. 
(5) Für die mit Zollbegleitpapieren zur Weiterabfertigung gelangenden Waaren können jedoch 
die für die zollamtliche Abfertigung genügenden Waarenbenennungen zugelassen werden. 
(6) Wenn der Waarenführer sich außer Stand erklärt, eine zuverlässige Deklaration abzugeben 
und damit den Antrag auf Vornahme der zollamtlichen Revision (Abs. 2 des §. 27 des Vereinszoll- 
gesetzes) verbindet, so ersetzt der Revisionsbefund die Anmeldung in Bezug auf Gattung und Menge 
der Waaren. Doch bleibt der Waarenführer zur Angabe des Herkunftslandes verpflichtet. 
(7) Bei der Schlußabfertigung können Waarenführer oder Waarenempfänger bereits früher 
von einem Zolldeklaranten gemachte statistische Angaben nach besserem Wissen ergänzen oder berich- 
tigen lassen. 
(6) Die Erledigungsämter haben Zweifel erregende Angaben von Herkunftsländern mit den 
Waarenempfängern zu erörtern und nöthigenfalls die Berichtigung herbeizuführen. 
8. 17. 
Die Freibezirke. 
1) Die im §. 16 getroffenen Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die aus dem 
Ausland land= und flußwärts in die Freibezirke sowie auf die aus den Freibezirken in das übrige 
Zollgebiet eingehenden Waaren. 
(2) Für die seewärts in die Freibezirke aus dem Ausland eingehenden Waaren hat die Anmel- 
dung mit Formular nach dem Muster der Anlage 9 (Güterdeklaration) zu erfolgen. 
(9) In diese Güterdeklarationen sind außer den Angaben über Gattung, Menge und Herkunfts- 
land noch aufzunehmen: 
1. der Name und der Tag der Ankunft des Schiffes, mit welchem die Waare eingegangen ist, 
2. Zahl und Art der Kolli der Waaren. 
(4) Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren kann eine allgemeine Bezeichnung des 
Gesammtinhalts des Kollo und die Angabe des Gesammtbruttogewichts nebst Verpackungsart unter 
der Bedingung zugelassen werden, daß der Werth der Sendung mit angemeldet wird. Die Nach-
	        
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