Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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der Geistlichen (Reg. Blatt S. 235), eingeleiteten Untersuchungen sind in der Regel die 
Oberämter oder die Ortsvorsteher zu ersuchen. Die Oberämter haben einem Ersuchen 
des Evangelischen Konsistoriums um Führung der Untersuchung, die Oberämter und die 
Ortsvorsteher einem von dem Evangelischen Konsistorium, dem von diesem ernannten 
Untersuchungsbeamten oder dem kirchlichen Disziplinargerichte an sie gerichteten Ersuchen 
um Vornahme einzelner Vernehmungen oder um sonstige für den Untersuchungszweck 
erforderliche Beihilfe Folge zu leisten. 
Soweit andere staatliche Behörden, namentlich wegen besonderer Beziehung zu dem 
Gegenstand der Untersuchung oder zu der Person des zu Vernehmenden, um eine Mit- 
wirkung angegangen werden oder eine Mitwirkung örtlicher Behörden veranlaßt erscheint, 
haben auch diese einem Ersuchen der genannten kirchlichen Behörden Folge zu leisten. 
8. 2. 
Bei Vollstreckung der in Gemäßheit des vorerwähnten kirchlichen Gesetzes ergangenen 
Urtheile hat nach Art. 11 und Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1879 über 
die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche (Reg. Blatt S. 202), sofern 
es sich um die in Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Vollstreckungsarten handelt, 
der Ortsvorsteher, in anderen Fällen das Bezirksamt dem Ersuchen um Ausführung der 
Vollstreckung Folge zu leisten. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 3. Februar 1896. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek.
	        
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