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§. 28.
Durchfuhr vom Inland durch das Ausland nach dem Inland.
(1) Bei Versendungen von Gütern vom Inland durch das Ausland nach dem Inland dienen
die zur zollamtlichen Abfertigung ausgestellten Deklarationsscheine und Zollbegleitscheine sowie Ladungs-
verzeichnisse als Anmeldescheine. Für die zum Transport durch das Ausland nicht mit zollamtlichen
Begleitpapieren versehenen Güter kommen Anmeldescheine nach dem Muster der Anlage 7 und 8 in
Anwendung und zwar:
1. für Güter aus dem freien Verkehr von rosa Papier,
2. für unverzollte ausländische Güter, die von Niederlagen (Freibezirken oder Konten) versendet
werden, von rosa Papier mit gelbem Rande.
(2) Die unter 2 bezeichneten Ammeldescheine sind von dem Absender außer den Zollbegleitpapieren
auszustellen, wenn die letzteren nur auf das Grenzausgangsamt gerichtet sind.
(3) Wenn Durchfuhr= oder Deklarationsscheingüter (§. 45 Absatz 1) auf dem Transport mehr
als zwei Anmeldestellen berühren, so hat der Waarenführer den ihm von der zuerst erreichten An-
meldestelle nach Abstempelung wieder eingehändigten Anmeldeschein einer jeden weiteren Anmeldestelle
vorzulegen, welche denselben gleichfalls abzustempeln und demnächst dem Waarenführer zurückzugeben hat.
S. 29.
Durchfuhr von dem Ausland durch das Inland über See zur Wiedereinfuhr nach dem
Inland.
Werden Waaren unter Zollkontrole aus einem Freihafengebiet über Land nach einem Zollgebiets-
hafen gesandt, um von diesem aus über See ohne zgollamtliche Begleitpapiere nach einem anderen
Zollgebietshafen befördert zu werden (z. B. von Hamburg über Kiel nach Stettin), so sind von dem
Absender außer den Zollbegleitpapieren für den Landtransport Anmeldescheine nach Muster der An-
lage 6 auszustellen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Waaren aus dem Ausland unter
Zollkontrole nach einem Zollgebietshasen und von diesem aus auf dem Seewege ohne zollamtliche
Begleitpapiere nach einem anderen Zollgebietshafen befördert werden (z. B. von Thorn über Danzig
nach Lübeck). In dem Ladungspapier (Manifest) für den Seetransport ist das Herkunftsland auf
Grund der Anmeldescheine anzugeben.
D. Veredelungsverkehr.
S. 30.
(1) Wenn Waaren zur Veredelung, d. i. zur Bearbeitung, Vervollkommnung oder Ausbesserung,
eingeführt werden (§. 115 Absatz 1 des Vereinszollgesetzes), so ist in der Zolldeklaration von dem
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