Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Anmelbepflichtigen eine Erklärung abzugeben, ob die Veredelung für inländische oder ausländische 
Rechnung erfolgen soll. 
(2) Eine für inländische Rechnung stattfindende Veredelung wird angenommen, wenn die Waare 
nach bewirkter Veredelung zur freien Verfügung eines Inländers steht, eine für ausländische Rechnung 
stattfindende Veredelung dagegen, wenn die weitere Verfügung über die veredelte Waare einem Aus- 
länder zusteht. 
(3) Bei der Anmeldung zur Ausfuhr nach bewirkter Veredelung ist vom Anmeldepflichtigen eine 
Erklärung darüber abzugeben, ob die Veredelung für in= oder ausländische Rechnung stattgehabt hat 
und welche Mengen und Gattungen von inländischen Stoffen behufs Herstellung wesentlicher Bestand- 
theile der Waaren mitverwendet worden sind, wobei für Angaben der Mengen Abschätzung genügt. 
(4) Die Anmeldung von Waaren zur Veredelung im Ausland (§. 115 Absatz 2 des Vereins- 
zollgesetzes) erfolgt durch Uebergabe der Zollabfertigungspapiere. 
(5) Beim Wiedereingang der im Ausland veredelten Waaren ist in der Zolldeklaration anzugeben, 
ob und in welcher Menge ausländische Stoffe zur Veredelung Mitverwendung gefunden haben. 
(6) Waaren, welche zur handwerksmäßigen Bearbeitung, Vervollkommnung oder Ausbesserung 
im kleinen Grenzverkehr ein= oder ausgeführt werden, sind in die statistischen Nachweisungen nicht 
aufzunehmen. 
E. Vermerkverkehr. 
S. 31. 
Waaren, die zum vorübergehenden Gebrauch, zur Ansicht, zur Ausstellung, zum ungewissen 
Verkauf, zum Meß= und Marktverkehr ein= oder ausgeführt werden (88. 112 bis 114 des Vereins- 
bollgesetzes) und der zollamtlichen Abfertigung unterliegen, werden für die Statistik durch Uebergabe 
der Zollpapiere angemeldet und in den Verkehrsnachweisungen erst dann zur Anschreibung gebracht, 
wenn diese Waaren ganz oder theilweise im Inland oder Ausland verbleiben. 
F. Der kleine Grenzverkehr. 
§. 32. 
(1. Im kleinen Grenzverkehr, das ist im nachbarlichen Verkehr von Grenzorten, welche wechsel- 
seitig in der Regel nicht mehr als 15 km von der Grenze entfernt liegen, genügt die mündliche 
Anmeldung. Weitergehende Erleichterungen können die Zolldirektivbehörden zugestehen. 
(2) Roh= und Hülfsstoffe für Fabriken und andere Anstalten der Großindustrie, Waaren des 
Großhandels müssen jedoch auch beim Verkehr im Grenzbezirk schriftlich angemeldet werden.
	        
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