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VI. Prüfung der Anmeldescheine.
S. 33.
Prüfung durch die Waarenführer.
(1) Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig
befördern, sind verpflichtet, die Anmeldescheine bei der Entgegennahme von den Absendern zum Nach-
weis der erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem Expeditionsstempel zu versehen (§. 38).
Dabei ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Frachtbriefe oder sonstiger der Sendung
beigegebenen Papiere zu vergleichen; außerdem ist zu prüfen, ob der Anmeldeschein formell den
ertheilten Vorschristen entspricht. Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe und etwaigen, für die
Zolldeklaration im Ausland 2c. beigegebenen Papieren in den Angaben über Gattung und Menge
nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des §. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Ueber-
einstimmung zwischen beiden erfüllt. Das Land, in welchem der Absendungs= oder Bestimmungsort
nach dem Frachtbriefe gelegen ist, braucht mit den Angaben des Anmeldescheins hinsichtlich des Herkunfts-
oder Bestimmungslandes nicht übereinzustimmen.
#)Im Falle der Versendung von Waaren in Sammelladungen (Anlage 4, Erläuterung 1)
ist insbesondere zu prüfen, ob alle zu einer Sammelladung gehörigen Erklärungen der Auftraggeber
des Spediteurs dem Anmeldeschein beigefügt sind.
(6) Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen hat der
Waarenführer vor der Beförderung der Waaren ergänzen oder berichtigen, auf unrichtige Formulare
geschriebene Anmeldungen durch neue Scheine ersetzen zu lassen.
§. 34.
Prüfung durch die Anmeldestellen.
(1) Die Anmeldestellen haben die Anmeldescheine sofort bei der Empfangnahme zu prüfen und
bei unvollständig befundenen Anmeldescheinen deren Ergänzung durch den Waarenführer oder nach
eigener Ermittelung herbeizuführen. Von der ihnen nach §. 8 des Gesetzes beigelegten Befugniß zur
Revision der Waaren und Vergleichung der Frachtpapiere behufs Prüfung der Richtigkeit der Anmel-
dungen (wovon Postsendungen ausgenommen sind) haben die Anmeldestellen nach Anleitung der
Oberbeamten der Zollverwaltung in einem dem Zweck entsprechenden Umfang Gebrauch zu machen.
(2) Bei der Anmeldung von Sammelladungen haben sich die Anmeldestellen auch davon zu
überzeugen, ob der Anforderung des §. 33 Absatz 2 Genige geleistet ist.
(3) Die nach den zoll= oder steuergesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speziellen
Revisionen haben sich auf Prüfung und Richtigstellung der statistischen Angaben zu erstrecken. Ins-