Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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berechnenden statistischen Gebühr auch dann zusammen angemeldet werden, wenn die Ausfuhr nicht 
auf einmal, sondern nach und nach, jedoch ohne längere Unterbrechung erfolgt. 
VIII. Statistische Gebühr. 
§. 37. 
(1) Die nach §F. 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempel- 
marken werden zum Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Postanstalten 
verkauft. Diese halten auch Formulare zu den Ausfuhranmeldescheinen, welche mit einem zur Ent- 
richtung der statistischen Gebühr dienenden Stempel von 5 Pfennig versehen sind, zum Verkauf bereit. 
Außerdem werden Stempelmarken einzeln bei den Anmeldestellen käuflich abgegeben. 
(2) Die Stempelmarken sind mit der Umschrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr“ und 
der Angabe des Betrages, für welchen sie gelten, nämlich für Werthbeträge von 5, 10, 20 und 
50 Pfennig, sowie von 1 Mark bezeichnet. 
S. 38. 
(1) Die Stempelmarken sind auf den Anmeldescheinen oder den nach §. 4 des Gesetzes dieselben 
vertretenden Papieren außzukleben und demnächst von der Anmeldestelle durch Abstempelung zu 
entwerthen. 
(2) Von Anmeldescheinen ausgeschnittene Werthstempel dürfen als Marken zum Aufkleben 
behufs Entrichtung der statistischen Gebühr nicht verwendet werden. 
(3) Den öffentlichen Transportanstalten ist gestattet, die Stempelmarken auf den statislischen 
Anmeldescheinen außer mit der Bezeichnung der Expeditionsstelle mittelst Feder oder Stempel (§. 33), 
auch mit der Angabe des Datums in Zahlen und des Namens des expedirenden Beamten in möglichst 
kleiner Schrift zu versehen, und zwar in der Art, daß die eine Hälste der Stempelmarke zur Ab- 
stempelung durch die Anmeldestellen freibleibt. 
(4) Stempelnlarken, welche vor ihrem Gebrauche mit einem Firmen= oder sonstigen das Eigen- 
thum nachweisenden Zeichen in Form eingelochter Buchstaben 2c. versehen werden, sind zulässig, vor- 
ausgesetzt, daß die Marken als echt und noch nicht gebraucht kenntlich sind. 
g. 39. 
(1) Unbrauchbar gewordene Marken oder Formulare mit eingedruckten Werthzeichen, welche von 
einer Anmeldestelle noch nicht entwerthet sind, können durch die Postanstalten gegen neue Marken 
und Formulare unentgeltlich umgetauscht werden. 
(2) Bei Nacherhebung von zu wenig oder bei Nückvergütung von zu viel erhobener statistischer 
Gebühr greift das Verfahren hinsichtlich der Nacherhebung und Rückvergütung der Zollgefälle Platz.
	        
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