Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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8. 40. 
(1) Die statistische Gebühr ist für die in jedem einzelnen Anmeldeschein oder in einem dessen 
Stelle vertretenden Zoll= oder Steuerpapier aufgeführten Gesammtmengen, ausgeschieden nach ver- 
packten, unverpackten Waaren, Massengütern und Vieh, besonders zu berechnen. 
(2) Die statistische Gebühr wird bei verpackten Waaren, sofern das Nettogewicht angegeben ist, 
nach diesem, andernfalls nach dem Bruttogewicht berechnet. 
(3) Die Gebührensätze betragen: 
5 Pfennig für je 500 kg ganz oder theilweise verpackter oder für je 1000 kg un- 
verpackter Waaren; 
10 Pfennig für je 10 000 kg Massengüter; 
5 Pfennig für je 5 Stück Vieh (Nr. 39 des Zolltarifs). 
(4) Für Güter, die nach Stückzahl anzumelden sind, für welche aber die statistische Gebühr 
nach dem Nettogewicht zu entrichten und letzteres deshalb vom Absender anzugeben ist (§. 1), kann 
dasselbe durch Abschätzung seitens des die Beförderung der Sendung übernehmenden Waarenführers 
ermittelt werden, wenn der Absender zur Angabe desselben außer Stande sich erklärt. 
8. 41. 
(1) Für die Berechnung der statistischen Gebühr von Massengütern (§. 11 Absatz 2 Ziffer 3 
des Gesetzes) ist lediglich die Menge der zur Anmeldung gelangenden Massengüter und nicht der 
Umstand entscheidend, ob die deklarirten Mengen eine volle Wagenladung bilden. 
(2) Gelangen Massengüter in Mengen zur Anmeldung, welche, wenn die Waaren nicht Massen- 
güter wären, nach §. 11 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes einer geringeren Gebühr als 10 Pfennig 
unterliegen würden, so ist der niedrigere Satz zu entrichten. 6 
(3) Unter „Wagenladungen“ im Sinne des §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes sind nicht 
bloß Ladungen in Eisenbahnwagen, sondern auch Ladungen in anderen Wagen zu verstehen. 
(4) Wenn bei Geflügel 2c., welches in eigens zu seinem Transport eingerichteten Wagen ver- 
wahrt befördert wird, und welches daher gemäß §. 11 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes gebühren- 
pflichtig ist, der Absender außer Stande sich erklärt, das Eigengewicht der Thiere anzugeben, so ist 
solches von dem Waarenführer durch Abschätzung zu ermitteln und in dem Anmeldeschein unter 
Beifügung seiner Namensunterschrift zu vermerken. 
8. 42. 
(1) Wenn Massengüter mit Nichtmassengütern, beide in ganz oder theilweise verpacktem oder 
beide in unverpacktem Zustande, in ein und demselben Anmeldeschein angemeldet werden, so ist die 
statistische Gebühr nur dann von beiden Waarengattungen gesondert nach §. 11 Absatz 2 Ziffer 3
	        
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