Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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(2) Eine direkte Durchfuhr wird angenommen, wenn aus den der Anmeldestelle vorzulegenden 
Frachtpapieren sich ergibt, daß eine in das Zollgebiet eingehende Waare nach einem im Ausland 
gelegenen Ort, und eine aus dem Zollgebiet ausgehende Waare nach einem im Zollgebiet gelegenen 
Ort gerichtet ist. 
(3) Eine direkte Durchfuhr darf ferner angenommen werden, wenn bei Mangel direkter Fracht- 
papiere durch Vorlage von Korrespondenzen bei der Anmeldestelle nachgewiesen wird, daß ein Spediteur 
mit der Ausstellung der zur Durchfuhr erforderlichen Papiere beauftragt ist und die letzteren vor- 
gelegt werden. In diesem Falle hat die Anmeldestelle einen Vermerk über die vorgenommene Prüfung 
in den Anmeldeschein aufzunehmen. · 
§.46. 
(1) Wird die Bestimmung der Waaren auf dem Transport in der Art geändert, daß die zur 
Durchfuhr angemeldeten Waaren (§. 45) im Zollgebiet, bezw. die zur Wiedereinfuhr angemeldeten 
Waaren im Ausland verbleiben, so ist der Anmeldeschein für die im Inland verbleibenden Waaren 
sofort nach Eintritt der Aenderung der Bestimmung und nachdem er hinsichtlich der Angabe über 
den Bestimmungsort berichtigt ist, der nächstgelegenen Anmeldestelle (Zoll= oder Steuerstelle) seitens 
des Waarenführers vorzulegen; der Anmeldeschein über die im Ausland verbliebenen Waaren dagegen 
ist seitens des Absenders der Waaren innerhalb der ersten acht Tage nach dem Eintritt der veränderten 
Bestimmung, unter Angabe des Bestimmungslandes, der Anmeldestelle des Ausgangs zuzustellen. 
(2) Ist der Anmeldeschein noch nicht mit statistischen Marken im erforderlichen Betrage versehen 
gewesen, so hat dies im ersteren Falle durch den Waarenführer, im letzteren Falle durch den Absender 
der Waaren zu geschehen. 
(83) Wird die Bestimmung einer zum Durchgang durch das Zollgebiet ohne Zollkontrole auf 
Grund direkter Begleitpapiere angemeldeten Waarensendung in der Weise geändert, daß ein Theil 
derselben im Zollgebiet verbleibt, so ist über diesen Theil von dem Anmeldepflichtigen der nächst- 
gelegenen Anmeldestelle (Zoll= oder Steuerstelle) ein neuer, mit Gebührenmarken vorschriftsmäßig 
versehener Anmeldeschein nach Muster der Anlage 2 unter Beifügung des ursprünglich ausgestellten 
Anmeldescheins vorzulegen. Die betreffende Anmeldestelle hat sodann als Eingangsanmeldestelle 
hinsichtlich des neuen Anmeldescheins zu fungiren und den ersten Anmeldeschein mit entsprechendem 
Vermerk über die veränderte Bestimmung eines Theiles der Waaren und deren berichtigte statistische 
Anmeldung zu versehen und denselben dem Waarenführer zurückzugeben. 
(4) Der beim Eingang auf dem Anmeldeschein verwendete Gebührenbetrag ist von der Aus- 
gangsanmeldestelle unverkürzt zu erstatten. 
(5) Wenn von einer zum Durchgang durch das Ausland bestimmten Sendung inländischer Güter 
ein Theil im Ausland verblieben ist, so hat die Anmeldestelle am Wiedereingangsort auf dem zur
	        
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