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Erlãuterungen.
1) In einer jeden Querspalte darf immer nur eine Waarengattung verzeichnet werden.
2) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare
mit der Bestimmung nach dem deutschen Zollgebiet ursprünglich erfolgt ist; dabei bleiben die
Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition,
durchgeführt wurde, außer Betracht. In der Regel ist demnach als Land der Herkunft das Land,
aus dessen Eigenhandel die Waare herstammt, zu deklariren. In der Einfuhr sind demgemäß
die Waaren dem Eigenhandel desjenigen Landes, in welchem sie von dem mländischen Empfänger
gekauft worden sind, zuzurechnen. Werden Waaren eingeführt, die von einem ausländischen
Kommissionär gekauft worden sind, so ist als Herkunftsland das Land anzugeben, in welchem der
eigentliche Verkäufer der Waaren seine Niederlassung hat. So ist z. B. für Wolle, die von einem
Kommissionär in Antwerpen für Rechnung eines Australiers nach dem deutschen Zollgebiet verkauft
ist, Australien als Herkunftsland anzugeben. Ist das Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist
statt dessen das Ursprungsland der Waare anzugeben. — Die Freibezirke dürfen als Herkunftsland
überhaupt nicht angegeben werden. Die Freihafengebiete Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven oder
Geestemünde sind als Herkunftsland nur für die daselbst erzeugten oder bearbeiteten Waaren
anzugeben. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika,
Westindien, Ostindien, sind unzulässig.
2) Die dritte Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmelde-
scheins dazu nicht im Stande sein sollte.
) Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, auch künstlichem
flüssigem Zucker in Fässern, sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung
(Fässer, Flaschen, Kruken u. dergl.) zum Nettogewicht gerechnet.
5) Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunftslandes mit dem Absendungsort des
Frachtbriefes ist nicht erforderlich.
6) Wenn ein Formular nicht ausreicht, um damit die zu einem Frachtbriefe gehörigen Waaren
anzumelden, so können demselben weitere Formulare angeheftet werden. Sämmtliche Formulare
werden alsdann als ein Anmeldeschein angesehen, und die statistische Gebühr ist nach den ge-
bührenpflichtigen Gesammtmengen zu berechnen.
) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann
durch einen bloßen Stempelabdruck oder Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden.