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K 1.
Negierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart. Samstag den 11. Jannar 1896.
Inhalt:
Gesetz, betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1895|197. Vom 27. Dezember 1895.
— Bekanntmachung der Civilkammer des K. Landgerichts Tübingen, betreffend das Familienstatut des
Rittergutsbesitzers Ludwig Wagner von Frommenhausen, Generallieutenants z. D. in Stuttgart. Vom
24. Dezember 1895.
Gesth,
betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1895,/97.
Vom 27. Dezember 1895.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Als Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1895 bis 31. März
1897 vom 18. Juli 1895 (Reg. Blatt S. 223) verordnen und verfügen Wir nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, wie folgt:
. Einziger Artikel.
Unser Finanzministerium wird ermächtigt, zur Erschließung eines neuen Steinsalzbergwerks
einen Betrag bis zu 1500 000 aufzuwenden, welcher aus Mitteln der
Grundstocksverwaltung vorzuschießen ist. Der Vorschuß der Grundstocksverwaltung ist
dieser aus dem Ertrage des Steinsalzbergwerks wieder zu ersetzen.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen.
Gegeben Stuttgart, den 27. Dezember 1895.
Wilheln.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek.