Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1897. Vom 4. Dezember 1896. 
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1833, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg.-J 
Blatt S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige 
Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichs- 
markrechnung (Reg. Blatt S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der 
Brandversicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren ange- 
fallenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1897 in der Weise bestimmt, 
daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die 
Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung vom 
14. März 1853 8. 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag 
ehn Pfenni 
zu betragen hat. zehn Pfennig 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August 
k. Is. an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die K. Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften 
für den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den ein- 
zelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge 
zu sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1897 an 
den Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 4. Dezember 1896. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend rine Abänderung der Verfügung über die Herstellung von Fenerungs-Einrichtungen vom 
23. November 1862. Vom 7. Dezember 1896. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird der §. 5 
der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungs- 
Einrichtungen vom 23. November 1882 (Reg. Blatt S. 431) aufgehoben und durch fol- 
gende Bestimmungen ersetzt:
	        
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