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Oefen, welche Oeffnungen zum Einhängen von Kochgefässen unmittelbar über dem
Feuer enthalten, können in Zimmern nur errichtet werden, wenn außer den Vorschriften
der §§. 1, 2 und 3 weiter Folgendes beobachtet wird:
1. Die Umfassungswände der Räume, in welchen solche Oefen aufgestellt werden, müssen
wenigstens als gemauertes Fachwerk erstellt und wie die Decken vergipst werden.
In bestehenden Gebäuden genügt es jedoch, wenn die Umfassungswände bis
auf 2 m Entfernung von dem Ofen aus vermanertem und vergipstem Fachwerk
bestehen und die Decke in einer den Ofen allseits um 2 m überragenden Aus-
dehnung vergipst ist.
2. Hölzerne Fußböden sind rings um die Oefen auf mindestens 45 cm Breite mit
feuersicherem Material zu belegen.
Sind die Kochöffnungen in sogenannten Bratröhren, Bratkacheln oder Durch-
brüchen angebracht, so genügt eine Verwahrung des Fußbodens vor deren Oesff-
nungen und zwar hat die Verwahrung in gleicher Weise zu erfolgen, wie sie
nach §. 3 Ziffer 1 vor der Schüröffnung des Ofens anzubringen ist, wobei für
die Bestimmung der Länge einer beweglichen Blechvorlage die doppelte Breite der
Kochöffnung maßgebend ist.
Die Kochöffnungen sind mit eisernen Ringen oder Deckeln dicht abzudecken.
Die Oeffnungen der Bratröhren, Bratkacheln oder Durchbrüche sind mit
metallenen Verschlüssen zu versehen.
. Befinden sich die Kochöffnungen in der Deckplatte des Ofens, so muß der Abstand
desselben von der Decke mindestens 1,2 m betragen. Vorrichtungen zum Auf-
hängen oder Auflegen brennbarer Gegenstände dürfen über solchen Oefen nicht
angebracht werden.
Die Erleichterungen, welche §. 2 Ziffer 4 und §. 4 für das Setzen von Oefen
in älteren Gebäuden einräumt, finden auf Oefen mit Kochöffnungen keine Anwendung.
Stuttgart, den 7. Dezember 1896.
S
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Pischek.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (CChr. Scheufele).