324
Zu §. 35 Abs. 5 und §. 53 Abs. 3 Gew. O. (Art. 5 Abs. 2 und Art. 11
des Reichsgesetzes vom 6. August 1896).
S. 3.
Die Entscheidung über Anträge auf Wiederzulassung zum Gewerbebetrieb im Sinne
des §. 35 Abs. 5 und §. 53 Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung erfolgt durch die Kreis-
regierungen. Dieselben können die Wiederaufnahme des untersagten Gewerbebetriebs nach
Würdigung der in Betracht kommenden veränderten Verhältnisse dann zulassen, wenn
Rücksichten des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.
Zu §F. 42b Gew.O. (Art.7 und 8 des Reichsgesetzes vom 6. August 1896).
S. 4.
§. 34 der Verfügung vom 9. November 1883 wird aufgehoben. An seine Stelle
tritt folgende Bestimmung:
Die in §. 42 b Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung der „höheren Verwaltungsbehörde“
eingeräumten Befugnisse werden durch die Kreisregierung ausgeübt.
Soweit nicht für einzelne Gemeinden der Gemeinderath mit Zustimmung des Bürger-
ausschusses und mit Genehmigung der Kreisregierung Anordnungen im Sinne des
§. 42b trifft, haben die Kreisregierungen von sich aus zu prüfen, ob für die größeren
Städte ihres Kreises ein Bedürfniß zur Erlassung solcher Anordnungen besteht. Vor
Erlaß der Anordnung sind der Gemeinderath der betheiligten Gemeinde und das Ober-
amt zu hören.
S. 5.
§. 35 der Verfügung vom 9. November 1883 wird aufgehoben. An seine Stelle
tritt folgende Bestimmung:
In der auf Grund des §. 42b Abs. 1—3 der Gewerbeordnung zu erlassenden Ver-
fügung ist zu bestimmen:
a) ob das Feilbieten und Ankaufen von Waaren, das Aufsuchen von Waaren-
bestellungen und das Anbieten gewerblicher Leistungen vorbehältlich der gesetzlichen
Ausnahmen für den ganzen Gemeindebezirk oder nur für einzelne Theile des-
selben, allgemein oder nur bezüglich einzelner Kategorien von Waaren und ge-
werblichen Leistungen der Erlaubniß bedürfen soll,
b) ob die Erlaubniß bloß für das eigentliche Hausiren von Haus zu Haus oder