Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Zu §F. 44 Gew.O. (Art. 9 des kälßsgefekes vom 6. August 18906). 
Die gemäß §. 44 Abs. 2 der —ul“mm vom Bundesrath gestatteten Aus- 
nahmen von dem Verbot des Mitführens von Waaren zum Behuf ihres Absatzes sind 
in Nr. 1 Ziff. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. November 1896, be- 
treffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt S.74), enthalten. 
Die gemäß §. 44 Abs. 3 der Gewerbeordnung vom Bundesrath zugelassenen Aus- 
nahmen von dem Verbot des Detailreisens enthält die Nr. 1 Ziff. 2 der eben erwähnten 
Bekanntmachung. 
Bezüglich des Druckschriftenverzeichnisses, welches nach §. 44 Abs. 4 der Gewerbe- 
ordnung zu führen ist, kommen die Bestimmungen des §. 54 Abs. 2 bis 6 der Verfügung 
vom 9. November 1883 zur Anwendung. 
Zu §. 564 Gew.O. 
Die vom Bundesrath über den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen er- 
lassenen Bestimmungen enthält die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aus- 
führungsbestimmungen zur Gewerbeordnung vom 27. November 1896 (Reichsgesetzblatt 
S. 745), in Ziffer II. 
Hienach können insbesondere ausländische Handlungsreisende der Vertrags- 
staaten (§. 40 der Verfügung vom 9. November 1883), welche mit einer den Staats- 
verträgen entsprechenden Gewerbelegitimationskarte ihrer Heimathbehörde versehen sind, 
unter den in Ziffer II lit. B. Nr. 1, 3 und 4 der Bekanntmachung bezeichneten Voraus- 
setzungen den Geschäftsbetrieb in Württemberg ausüben, ohne daß sie einer weiteren 
Legitimationskarte bedürfen. Dagegen gelten bezüglich der Ausstellung von Gewerbe- 
legitimationsurkunden für auslän dische Handlungsreisende solcher Staaten, mit 
denen ein Abkommen wegen der Gewerbelegitimationskarten nicht abgeschlossen, denen 
jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebs eingeräumt 
ist, die Bestimmungen in Ziffer II lit. B. Nr. 2, 3 und 4 der Bekanntmachung. 
Für die Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten an Handlungsreisende der 
letzteren Kategorie (Formular Anlage I der Bekanntmachung) ist gemäß Nr. 35 des 
Sporteltarifs vom 16. Juni 1887 eine Sportel von 5 anzusetzen. 
Die §§. 43 und 60 der Verfügung vom 9. November 1883 treten außer Wirksamkeit.
	        
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