Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Zu §. 566 Gew. O. (Art. 15 des Reichsgesetzes vom 6. August 1896). 
S. 9. 
§. 58 der Verfügung vom 9. November 1883 wird aufgehoben. An seine Stelle 
tritt folgende Bestimmung: 
Zum Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, daß dieselben versteigert 
(Wanderversteigerung) oder im Weg des Glücksspiels oder der Ausspielung 
(Lotterie) abgesetzt werden, dürfen Wandergewerbescheine nicht ausgestellt werden. 
Denjenigen Personen, welche im Besitz eines Wandergewerbescheins zum Feilbieten 
von Waaren im Umherziehen sind, kann ausnahmsweise im einzelnen Fall und 
unter bestimmter Begrenzung hinsichtlich der Zeit und der Oualität der bezüglichen 
Waaren der Waarenabsatz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gestattet werden: 
1. Mittelst Wanderversteigerung darf die Gestattung nur erfolgen bei Waaren, 
welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind (§. 566 Abs. 1 Satz 2), 
2. der Absatz von Waaren mittelst Glücksspiels oder Ausspielung (Lotterie) kann von 
den Oberämtern und Kreisregierungen innerhalb ihrer für die Erlaubnißertheilung zu 
Lotterien und Glücksspielen geregelten Zuständigkeit (Ministerial-Verfügung vom 23. No- 
vember 1872, betreffend die Lotterien und Glücksspiele, Reg. Blatt S. 386) bei Gelegen- 
heit von Volksfesten, Märkten u. dergl. für den bei solchen Anlässen üblichen Absatz 
geringwerthiger Gegenstände und mit Beschränkung auf die Dauer solcher Anlässe ge- 
stattet werden. Dabei sind jedoch alle bestehenden Vorschriften für die Veranstaltung 
von Glücksspielen und Lotterien (Ausspielungen) insbesondere hinsichtlich der Schätzung 
der Gewinnste, der Stempelung der Loose, der Uberwachung der Loosziehung, der Sorge 
für die Entrichtung der Reichs-Stempelabgabe bezw. des Sportelansatzes und der 
Sicherung der Accise zu beobachten. Dies gilt namentlich auch bei denjenigen Ausspie- 
lungen, welche in sogenannten Glücksbuden veranstaltet werden. 
Zu §. 57a Gew. O. (Art. 17 des Reichsgesetzes vom 6. August 1896). 
S. 10. 
Von dem Erforderniß der Vollendung des 25. Lebensjahres darf von der über die 
Ertheilung eines Wandergewerbescheins entscheidenden Behörde ausnahmsweise gegenüber 
solchen Personen abgesehen werden, welche volljährig sind und nachweislich in dem nächst
	        
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