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Zu §. 566 Gew. O. (Art. 15 des Reichsgesetzes vom 6. August 1896).
S. 9.
§. 58 der Verfügung vom 9. November 1883 wird aufgehoben. An seine Stelle
tritt folgende Bestimmung:
Zum Feilbieten von Waaren im Umherziehen in der Art, daß dieselben versteigert
(Wanderversteigerung) oder im Weg des Glücksspiels oder der Ausspielung
(Lotterie) abgesetzt werden, dürfen Wandergewerbescheine nicht ausgestellt werden.
Denjenigen Personen, welche im Besitz eines Wandergewerbescheins zum Feilbieten
von Waaren im Umherziehen sind, kann ausnahmsweise im einzelnen Fall und
unter bestimmter Begrenzung hinsichtlich der Zeit und der Oualität der bezüglichen
Waaren der Waarenabsatz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gestattet werden:
1. Mittelst Wanderversteigerung darf die Gestattung nur erfolgen bei Waaren,
welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind (§. 566 Abs. 1 Satz 2),
2. der Absatz von Waaren mittelst Glücksspiels oder Ausspielung (Lotterie) kann von
den Oberämtern und Kreisregierungen innerhalb ihrer für die Erlaubnißertheilung zu
Lotterien und Glücksspielen geregelten Zuständigkeit (Ministerial-Verfügung vom 23. No-
vember 1872, betreffend die Lotterien und Glücksspiele, Reg. Blatt S. 386) bei Gelegen-
heit von Volksfesten, Märkten u. dergl. für den bei solchen Anlässen üblichen Absatz
geringwerthiger Gegenstände und mit Beschränkung auf die Dauer solcher Anlässe ge-
stattet werden. Dabei sind jedoch alle bestehenden Vorschriften für die Veranstaltung
von Glücksspielen und Lotterien (Ausspielungen) insbesondere hinsichtlich der Schätzung
der Gewinnste, der Stempelung der Loose, der Uberwachung der Loosziehung, der Sorge
für die Entrichtung der Reichs-Stempelabgabe bezw. des Sportelansatzes und der
Sicherung der Accise zu beobachten. Dies gilt namentlich auch bei denjenigen Ausspie-
lungen, welche in sogenannten Glücksbuden veranstaltet werden.
Zu §. 57a Gew. O. (Art. 17 des Reichsgesetzes vom 6. August 1896).
S. 10.
Von dem Erforderniß der Vollendung des 25. Lebensjahres darf von der über die
Ertheilung eines Wandergewerbescheins entscheidenden Behörde ausnahmsweise gegenüber
solchen Personen abgesehen werden, welche volljährig sind und nachweislich in dem nächst