Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Dieselben werden vom Staatskommissar darauf vereidigt, daß sie die ihnen ob- 
liegenden Pflichten getreu erfüllen werden. 
S. 6. 
Weitere Bestimmungen über die Pflichten der Kursmakler, über die Organisation 
ihrer Vertretung, über ihr Verhältniß zum Staatskommissar und zu den Börsenorganen, 
sowie darüber, in welcher Weise die Beobachtung der Vorschrift des §. 32 Abs. 1 des 
Gesetzes zu überwachen ist, bleiben vorbehalten. 
Stuttgart, den 23. Dezember 1896. 
Pischek. 
Bekanntmachung des K. Medizinalkolleginms, 
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Arzueitaxe vom 17. Dezember 1894. 
Vom 16. Dezember 1896. 
An der Arzneitaxe vom 17. Dezember 1894 (Reg. Blatt S. 343) sind mit Geneh- 
migung des K. Ministeriums des Innern vom heutigen Tage nachstehende Aenderungen 
und Ergänzungen vorgenommen worden, welche unter Aufhebung der Bekanntmachung 
des K. Medizinalkollegiums vom 21. Dezember 1895, betreffend die Abänderung und 
Ergänzung der Arzneitaxe vom 17. Dezember 1894 (Reg. Blatt S. 332), mit dem 
1. Januar 1897 in Kraft treten und zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht werden. 
Stuttgart, den 16. Dezember 1896. 
Geßler.
	        
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