Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Wasserbauinspektion. Strafbefugniß des Vorstands derselben. 4. 
Wegarbeiten s. Unfallversicherung. 
Württembergischer Landesverein vom Rothen Kreuz in Stuttgart. Verleihung der juri- 
stischen Persönlichkeit. 203. 
Württembergisches Lutherstift (Pfarrsöhneheim) in Stuttgart. Verleihung der juristischen 
Persönlichkeit. 140. 
Württembergische Notenbank in Stuttgart. Verlängerung der Befugniß derselben zur Ausgabe 
von Banknoten. Bekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen 
vom 25. Juni 1896. 142. 
Württembergische Sparkasse. Neue Redaktion der Grundbestimmungen derselben. Bekannt- 
machung des Ministeriums des Innern vom 5. Mai 1896. 114. 
3. 
Zeugnisse s. Einjährig-freiwilliger Militärdienst. 
Zollwesen. Hafen= und Zollhofsordnung für Friedrichshafen und Langenargen, sowie die Bestim- 
mungen für die öffentlichen Anlandestellen zu Kreßbronn, Eriskirch-Schwedi, Schloß 
Friedrichshafen und Fischbach. Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen vom 29. April 
1896. 85. 
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, die Statistik des Waarenverkehrs des 
deutschen Zollgebiets mit dem Ausland betreffend, vom 20. Juli 1879. Bekanntmachung 
derselben Ministerien vom 4. Dezember 1896. 263. 
Zwan##senteignung. Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für 
den Bau einer Eisenbahn von Lauffen a. N. nach Güglingen erforderlichen Grundeigen- 
thums im Wege der Zwangsenteignung. Königliche Verordnung vom 7. Jannar 1896. 4. 
Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den 
Bau einer Eisenbahn von Schussenried nach Buchau erforderlichen Grundeigenthums im 
Wege der Zwangsenteignung. Königliche Verordnung vom 3. Februar 1896. 31. 
Ermächtigung der Filderbahn-Gesellschaft in Stuttgart zur Erwerbung des für den 
Bau einer Nebeneisenbahn von Möhringen a. F. einerseits nach Vaihingen a. F., anderer- 
seits nach Neuhausen a. F. erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteig= 
nung. Königliche Verordnung vom 10. Juni 1896. 135. 
Ermächtigung der Stadtgemeinde Ulm zur Erwerbung des für die Vergrößerung 
des neuen Friedhofs in den Wannenäckern auf Markung Ulm erforderlichen Grundeigen- 
thums im Wege der Zwangsenteignung. Königliche Verordnung vom 10. Juni 1896. 137. 
Ermächtigung der Theilgemeinde Blaufelden, OA. Gerabronn, zur Erwerbung des 
für die Korrektion des Huttenbachs und der Huttenbachstraße im Etter Blaufelden erforder- 
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