Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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S. 5. 
Die Dauer der Giltigkeit der Gesundheitszeugnisse (§F. 2) beziehungsweise der Be- 
scheinigungen (§. 3) beträgt fünf Tage, soweit solch in Marktorten am Markttage aus- 
gestellt werden, drei Tage, je den Tag der Ausstellung eingerechnet. Erforderlichenfalls 
sind die Zeugnisse nach Ablauf dieser Fristen zu erneuern. 
Der Tag, mit welchem die Giltigkeitsdauer abläuft, ist in den Zeugnissen zu bemerken. 
Mit dem Uebergang eines Thieres an einen neuen Besitzer erlischt die Giltigkeit 
des Zeugnisses, auch wenn die Giltigkeitsfrist (Abs. 1) noch nicht abgelaufen ist. 
S. 6. 
Die Viehhändler sind verpflichtet, über ihren Bestand an Nindvieh Verzeichnisse zu 
führen und in dieselben jeden Zu= und Abgang unter Angabe des Datums, sowie des 
Namens und Wohnorts des Verkäufers und Käufers einzutragen. 
Außerdem müssen die Verzeichnisse Nasse, Geschlecht, ungefähres Alter, Farbe und 
besondere Erkennungszeichen der Thiere enthalten. 
§. 7. 
Die Gesundheitszeugnisse beziehungsweise Bescheinigungen sowie die Verzeichnisse 
über den Viehbestand sind den Behörden und deren Organen auf Erfordern jederzeit 
vorzuzeigen. 
Die Polizeibehörden haben die Einhaltung der vorgeschriebenen Maßregeln genau 
zu überwachen. 
8. 8. 
Bezüglich der Gesundheitszeugnisse für wandernde Schweineherden verbleibt es bei 
den Bestimmungen des §. 1 der Ministerial-Verfügung vom 27. Juli 1888 (Reg. Blatt 
S. 309) mit der Maßgabe, daß vor jeder Zeugnißausstellung zu prüfen ist, ob Grund 
vorliegt, die Thiere zunächst gemäß §. 1 dieser Verfügung unter polizeiliche Beobachtung 
zu stellen. Bejahendenfalls ist nach §. 4 Abs. 4 zu verfahren. 
S. 9. 
Die Oberämter werden ermächtigt, bei größerer Seuchengefahr, falls es nach den 
wirthschaftlichen Verhältnissen zulässig erscheint, das Umhertreiben von Rindvieh und
	        
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