Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Schweinen im Hausierhandel auf Grund des §. 20 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes 
zu verbieten. 
Von der Anordnung eines solchen Verbots ist unter Darlegung der Gründe dem 
Ministerium des Innern unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
§. 10. 
Die durch vorstehende Maßnahmen entstehenden Kosten fallen mit Ausnahme der 
Reisekosten des beamteten Thierarztes im Falle des §. 1 Abs. 4 dieser Verfügung, welche 
auf die Staatskasse übernommen werden, den betheiligten Viehhändlern zur Last. 
Die Gebühren für die Ausstellung der Gesundheitszeugnisse sind nach den in der 
Bekanntmachung des K. Medizinalkollegiums vom 31. Juli 1891 (Reg. Blatt S. 253) 
festgestellten Sätzen zu berechnen. 
8. 11. 
Vorstehende Verfügung tritt am sechsten Tage nach ihrer Verkündigung im Regie- 
rungsblatt in Wirksamkeit. 
Die Oberämter haben die vorstehende Verfügung alsbald im Bezirksamtsblatt 
bekannt zu machen. 
Die Ortsvorsteher haben die Verfügung den Viehhändlern besonders zu eröffnen 
und die Eröffnungsbescheinigung dem vorgesetzten Oberamt vorzulegen. 
Stuttgart, den 21. Februar 1896. 
Pischek.
	        
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