Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Formular. 
Gesundheitszeugniß. 
Giltig ts 199 einschließlich.) 
In Gemäßheit der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 21. Februar 1896, betreffend 
Maßregeln zur Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche, wird dem?) 
hiemit bescheinigt, daß die nachstehend unter Nro. 1 bis . verzeichneten Rindviehstücke von dem 
Unterzeichneten heute eingehend untersucht und frei von Maul= und Klauenseuche befunden worden sind. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nro. Nasse. Geschlecht. Alter. Farbe. Besondere Erkennungsszeichen. 
1 – 
— — — 
u. s. w * 1 
den 189 
Oberamtsthierarzt?) 
1) Die Giltigkeitsdauer beträgt fünf Tage, soweit die Zeugnisse in Marktorten am Markttage ausgestellt 
werden, drei Tage, je den Tag der Ausstellung eingerechnet. 
2) Name und Wohnort des Händlers eventuell auch seines Beauftragten. 
5) oder „der zur Marktkontrole beigezogene Thierarzt.“ 
Ort, Datem und Unterschrift sind unmittelbar unter die Beschreibung der einzelnen Thiere zu setzen. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufeld. 
 
	        
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