Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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a) fortlaufende Nummer, 
b) Namen, Religion, Stand, Alter und Wohnort des Kranken, 
c) Namen und Stand des gesetzlichen Vertreters des Kranken oder der für ihn 
sorgenden Behörde, 
d) Namen des Arztes, auf dessen Zeugniß die Aufnahme erfolgt ist. 
e) Tag des Eintritts des Kranken in die Anstalt, 
1) Tag des Austritts des Kranken beziehungsweise seines Todes, 
8) Bemerkungen. 
Hier sind bei Gestorbenen die Ursache des Todes, ferner Entweichungen, sowie 
die Orte, an welche entlassene Pfleglinge verbracht wurden 2rc., anzuführen. 
Die Aufnahmeliste muß eingebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen und 
so geführt sein, daß der Bestand der Anstalt an Kranken jederzeit leicht aus ihr ersehen 
werden kann. 
8. 4. 
Die bemerkenswerthen Wahrnehmungen über das Verhalten und Befinden der Pfleg- 
linge sind der Zeitfolge nach aufzuzeichnen. 
Die jeden Pflegling betreffenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in beson- 
deren mit dem Namen des Pfleglings und der Nummer der Aufnahmeliste bezeichneten 
Aktenheften in der Anstalt aufzubewahren. 
S. 5. 
Wenn ein Pflegling mit Tod abgeht, ist der Oberamtsarzt hievon so zeitig in 
Kenntniß zu setzen, daß er der etwa beabsichtigten Sektion der Leiche anwohnen kann, 
falls dies aus besonderen Gründen angezeigt erscheint. 
S. 6. 
Die Ueberwachung der Anstalten für Schwachsinnige und Epileptische liegt dem 
Medizinalkollegium, Abtheilung für die Staatskrankenanstalten, und den Oberamtsärzten 
ob. Abgesehen von den durch ein ärztliches Mitglied des Medizinalkollegiums von Zeit 
zu Zeit vorzunehmenden Visitationen haben die Oberamtsärzte, soweit nicht im Einzel- 
falle andere Bestimmungen getroffen werden, die Anstalten alljährlich zweimal, einmal im 
Sommer, einmal im Winter zu besichtigen. Die Besichtigungen finden unvermuthet statt,
	        
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