Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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es sind hiebei die Vorschriften der Dienstanweisung für die Visitation der Privatirren- 
anstalten vom 26. März 1890 (Reg. Blatt S. 73) zu entsprechender Anwendung zu bringen. 
8. 7. 
Am Schlusse eines jeden Kalenderjahrs ist dem Medizinalkollegium ein die bemerkens- 
werthen Vorkommnisse während des verflossenen Jahres enthaltender Jahresbericht, sowie 
ein Verzeichniß der während des Jahres in der Anstalt verpflegten Kranken unter An- 
wendung des in §F. 3 gegebenen Schemas vorzulegen. 
S. 8. 
Darüber, ob und inwieweit Krankenpflegeanstalten, Bewahranstalten oder Beschäftig- 
ungsanstalten, welche Epileptische oder Schwachsinnige, wenn auch neben anderen Pfleg- 
lingen, aufnehmen, den Vorschriften dieser Verfügung zu unterstellen sind, entscheidet, 
nach Vernehmung des Medizinalkollegiums, Abtheilung für die Staatskrankenanstalten, 
das Ministerium des Innern. 
Stuttgart, den 18. März 1896. 
Pischek. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.
	        
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