Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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8. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 16. April 1896. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Neresheim 4 Erhebung einer örtlichen 
erbrauchsabgabe von Bier. Vom 25. fz 1896. — Bekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend 
die den Militäranwärtern im Württembergischen Staatsdienst vorbehaltenen Stellen, sowie die zur Anstellung 
von Militäranwärtern verpflichteten Würltembergischen Privateisenbahnen. Vom 24. März 1896. — Bekannt- 
machung der Civilkammer des K. Landgerichts Heilbronn, betreffend zwei von dem verstorbenen Ritterguts- 
besitzer Freiherrn Richard von Reischach errichtete Familienfideikommisse und ein im Zusammenhang damit 
von dem Rittergutsbesitzer Freiherrn Hugo von Reischach errichtetes Familienstatut. om 17. März 1896. 
  
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Neresheim zu Erhebung einer örklichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier. Vom 25. März 1896. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend die Forterhebung von ört- 
lichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. Blatt S. 85), sowie der Artikel 19 
bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abf. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungs- 
rechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des 
Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg.- 
Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, 
wie folgt:
	        
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