98 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 15.)
Für die Erste Kammer ist das Recht der Stellvertretung bei der
Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder beibehalten, jedoch dahin eingeschränkt,
daß die Stellvertretung nur zulässig sein soll, wenn das zu
vertretende Mitglied durch zwingende Gründe, die die Kammer als solche
anerkennt, am persönlichen Erscheinen verhindert ist. Mit der Vertretung
darf nur ein Agnat beauftragt werden. Soweit die Mitglieder der Ständeversammlung
durch Wahl berufen werden, muß alle sechs Jahre eine neue
Wahl vorgenommen werden.
Ueber das Budgetrecht bestimmt der Entwurf: 1. Der Hauptetat
wird in der Zweiten Kammer in Beratung gezogen und es wird von ihr
zunächst über die einzelnen Titel desselben Beschluß gefaßt. 2. Die Beschlüsse
der Zweiten Kammer werden sodann der Ersten Kammer zur Beratung
und Beschlußfassung mitgeteilt. Hat sich dabei die Erste Kammer
für Abänderung eines von der Zweiten Kammer gefaßten Beschlusses erklärt,
so hat die Zweite Kammer den Gegenstand einer nochmaligen Beratung
und Beschlußfassung zu unterziehen. Wenn hierbei die Zweite
Kammer einen von demjenigen der Ersten Kammer abweichenden Beschluß
faßt, so gilt ihr Beschluß als Beschluß der Ständeversammlung. Bei der
Beschlußfassung über Aufnahme von Anlehen und über Veräußerung von
Bestandteilen des Kammergutes sind beide Kammern gleichberechtigt. Die
Bestimmungen über die Mitwirkung beider Kammern bei Erhöhung der
Steuersätze über die durch die ordentliche Gesetzgebung festgestellte Höchstgrenze
hinaus bleiben unberührt. 3. Nach erfolgter Beschlußfassung über
die einzelnen Titel des Hauptetats wird über den letzteren im ganzen zuerst
in der Zweiten, dann in der Ersten Kammer abgestimmt. Wird hierbei
von der Ersten Kammer der von der Zweiten Kammer angenommene
Etat abgelehnt, so werden die bejahenden und die verneinenden Stimmen
beider Kammern zusammengezählt und wird alsdann nach der Mehrheit sämtlicher
Stimmen der Ständebeschluß abgefaßt. Würde in diesem Fall Stimmengleichheit
eintreten, so hat der Präsident der Zweiten Kammer die Entscheidung.
Ministerpräsident v. B r e i t l i n g erklärt bei der Vorlegung: Die
Grundlinien des Entwurfs bestehen in der Beibehaltung des Zwei-Kammer-Systems,
ferner in der Umwandlung der Zweiten Kammer in eine ausschließlich
aus Erwählten des allgemeinen Stimmrechts zusammengesetzte
Volkskammer, sowie in der zeitgemäßen Erneuerung und Verstärkung der
Ersten Kammer. Das Festhalten an dem Zwei-Kammer-System sei für
die Regierung ein unerläßliches Erfordernis für das Zustandekommen der
Reform. Ein Ersatz für die aus der Zweiten Kammer ausscheidenden
Privilegierten ist nur insofern vorgesehen, als die Zahl der Abgeordneten
der Stadt Stuttgart auf sechs vermehrt wird, welche durch Proportionalwahl
gewählt werden sollen. Damit wird die Abgeordnetenkammer künftig
aus zusammen 75 Abgeordneten bestehen, gegen bisher 93. Was den
Wahlmodus betrifft, so soll das bisherige System der Stichwahlen beseitigt
werden und für den zweiten Wahlgang das romanische System der verhältnismäßigen
Mehrheit eingeführt werden. In die Erste Kammer sollen
neu eintreten: 6 Mitglieder der Ritterschaft, 4 Vertreter der evangelischen
Geistlichkeit, nämlich die Präsidenten des Konsistoriums der Landessynode,
sowie 2 Prälaten, ferner 2 Vertreter der katholischen Geistlichkeit, nämlich
der Landesbischof und ein Vertreter des Domkapitels, ferner je ein Vertreter
der Universität Tübingen und der Technischen Hochschule Stuttgart
und schließlich je 2 Vertreter des Handels- und Gewerbestandes und der
Landwirtschaft. Die letzteren vier sollen vom König ernannt werden. Die
Vorlage soll in aller Beschleunigung in der Kammer der Abgeordneten
zur Verhandlung gebracht werden.