Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)

98             Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Juni  15.)

            Für  die  Erste  Kammer  ist  das  Recht  der  Stellvertretung  bei  der
Ausübung  des  Stimmrechts  der  Mitglieder  beibehalten,  jedoch  dahin  eingeschränkt,
  daß  die  Stellvertretung  nur  zulässig  sein  soll,  wenn  das  zu
vertretende  Mitglied  durch  zwingende  Gründe,  die  die  Kammer  als  solche
anerkennt,  am  persönlichen  Erscheinen  verhindert  ist.  Mit  der  Vertretung
darf  nur  ein  Agnat  beauftragt  werden.  Soweit  die  Mitglieder  der  Ständeversammlung
  durch  Wahl  berufen  werden,  muß  alle  sechs  Jahre  eine  neue
Wahl  vorgenommen  werden.

            Ueber  das  Budgetrecht  bestimmt  der  Entwurf:  1.  Der  Hauptetat
wird  in  der  Zweiten  Kammer  in  Beratung  gezogen  und  es  wird  von  ihr
zunächst  über  die  einzelnen  Titel  desselben  Beschluß  gefaßt.  2.  Die  Beschlüsse
  der  Zweiten  Kammer  werden  sodann  der  Ersten  Kammer  zur  Beratung
  und  Beschlußfassung  mitgeteilt.  Hat  sich  dabei  die  Erste  Kammer
für  Abänderung  eines  von  der  Zweiten  Kammer  gefaßten  Beschlusses  erklärt,
  so  hat  die  Zweite  Kammer  den  Gegenstand  einer  nochmaligen  Beratung
  und  Beschlußfassung  zu  unterziehen.  Wenn  hierbei  die  Zweite
Kammer  einen  von  demjenigen  der  Ersten  Kammer  abweichenden  Beschluß
faßt,  so  gilt  ihr  Beschluß  als  Beschluß  der  Ständeversammlung.  Bei  der
Beschlußfassung  über  Aufnahme  von  Anlehen  und  über  Veräußerung  von
Bestandteilen  des  Kammergutes  sind  beide  Kammern  gleichberechtigt.  Die
Bestimmungen  über  die  Mitwirkung  beider  Kammern  bei  Erhöhung  der
Steuersätze  über  die  durch  die  ordentliche  Gesetzgebung  festgestellte  Höchstgrenze
  hinaus  bleiben  unberührt.  3.  Nach  erfolgter  Beschlußfassung  über
die  einzelnen  Titel  des  Hauptetats  wird  über  den  letzteren  im  ganzen  zuerst
  in  der  Zweiten,  dann  in  der  Ersten  Kammer  abgestimmt.  Wird  hierbei
  von  der  Ersten  Kammer  der  von  der  Zweiten  Kammer  angenommene
Etat  abgelehnt,  so  werden  die  bejahenden  und  die  verneinenden  Stimmen
beider  Kammern  zusammengezählt  und  wird  alsdann  nach  der  Mehrheit  sämtlicher
  Stimmen  der  Ständebeschluß  abgefaßt.  Würde  in  diesem  Fall  Stimmengleichheit
  eintreten,  so  hat  der  Präsident  der  Zweiten  Kammer  die  Entscheidung.

            Ministerpräsident  v.  B r e i t l i n g  erklärt  bei  der  Vorlegung:  Die
Grundlinien  des  Entwurfs  bestehen  in  der  Beibehaltung  des  Zwei-Kammer-Systems,
  ferner  in  der  Umwandlung  der  Zweiten  Kammer  in  eine  ausschließlich
  aus  Erwählten  des  allgemeinen  Stimmrechts  zusammengesetzte
Volkskammer,  sowie  in  der  zeitgemäßen  Erneuerung  und  Verstärkung  der
Ersten  Kammer.  Das  Festhalten  an  dem  Zwei-Kammer-System  sei  für
die  Regierung  ein  unerläßliches  Erfordernis  für  das  Zustandekommen  der
Reform.  Ein  Ersatz  für  die  aus  der  Zweiten  Kammer  ausscheidenden
Privilegierten  ist  nur  insofern  vorgesehen,  als  die  Zahl  der  Abgeordneten
der  Stadt  Stuttgart  auf  sechs  vermehrt  wird,  welche  durch  Proportionalwahl
  gewählt  werden  sollen.  Damit  wird  die  Abgeordnetenkammer  künftig
aus  zusammen  75  Abgeordneten  bestehen,  gegen  bisher  93.  Was  den
Wahlmodus  betrifft,  so  soll  das  bisherige  System  der  Stichwahlen  beseitigt
werden  und  für  den  zweiten  Wahlgang  das  romanische  System  der  verhältnismäßigen
  Mehrheit  eingeführt  werden.  In  die  Erste  Kammer  sollen
neu  eintreten:  6  Mitglieder  der  Ritterschaft,  4  Vertreter  der  evangelischen
Geistlichkeit,  nämlich  die  Präsidenten  des  Konsistoriums  der  Landessynode,
sowie  2  Prälaten,  ferner  2  Vertreter  der  katholischen  Geistlichkeit,  nämlich
der  Landesbischof  und  ein  Vertreter  des  Domkapitels,  ferner  je  ein  Vertreter
  der  Universität  Tübingen  und  der  Technischen  Hochschule  Stuttgart
und  schließlich  je  2  Vertreter  des  Handels-  und  Gewerbestandes  und  der
Landwirtschaft.  Die  letzteren  vier  sollen  vom  König  ernannt  werden.  Die
Vorlage  soll  in  aller  Beschleunigung  in  der  Kammer  der  Abgeordneten
zur  Verhandlung  gebracht  werden.