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Pflicht der Vormundschaftsbehörde ist es, darüber zu wachen, daß nicht die
hilflose Lage eines Geisteskranken zur Schädigung seines persönlichen und vermögens-
rechtlichen Wohls mißbraucht wird. Wo irgend ein solcher Schutz des Geisteskranken
erforderlich erscheint, hat die zuständige Vormundschaftsbehörde, sofern eine solche innerhalb
des Landes vorhanden ist, der Staatsanwaltschaft (§. 595 Abs. 2 vergl. mit §. 594 der
Civilprozeßordnung) Anzeige zu erstatten, damit geeigneten Falls eine Entmündigung
eingeleitet wird.
2) Um den Vormundschaftsbehörden die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht
zu erleichtern, werden die Ortsvorsteher angewiesen, gleichzeitig mit den von ihnen gemäß
den Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1836, Reg. Blatt S. 279,
und vom 4. Juli 1872, Reg. Blatt S. 237, an das Oberamt zu erstattenden Anzeigen über
die zu ihrer Kenntniß kommenden Fälle von Geisteskrankheit auch, sofern dies nicht schon
geschehen ist, die zuständige Vormundschaftsbehörde des Landes entsprechend zu verständigen.
Weiterhin werden die Gemeinderäthe angewiesen, dann, wenn sie sich nach den
bestehenden Vorschriften (vergl. Ziff. I §. 15, 2, §. 16 Abs. 3 der Verfügung des
Ministeriums des Innern vom 5. November 1894, Reg. Blatt S. 311, und §. 2 Ziff. 2
der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 7. November 1894, Reg. Blatt S. 315)
über die Frage der Verbringung eines Kranken in eine Irrenanstalt zu äußern haben,
zutreffenden Falls weiterhin in ihrer Eigenschaft als Vormundschaftsbehörde die erforder-
liche Prüfung der Sache eintreten zu lassen, beziehungsweise die spätere Prüfung der
Sache vorzumerken. Untersteht der Kranke aber einer andern Vormundschaftsbehörde des
Landes (weil sein Wohnsitz im rechtlichen Sinn anderswo gelegen ist rc. oder weil er zu
den Exemten gehört), so liegt es in der Aufgabe des Gemeinderaths des bisherigen Wohn-
orts (Aufenthaltsorts), jener anderweitigen Vormundschaftsbehörde die erforderliche Mit-
theilung zu machen.
Endlich werden die staatsan waltlichen Behörden hiemit beauftragt, dann, wenn
in einer Strafsache wegen Geisteskrankheit des Beschuldigten zur Zeit der Verübung der
That das Ermittelungsverfahren eingestellt oder von der Einleitung desselben von vorne-
herein abgestanden beziehungsweise der Beschuldigte vom Gericht außer Verfolgung gesetzt
oder freigesprochen wird, oder wenn wegen einer nach Verübung der That eingetretenen
Geisteskrankheit gemäß §. 203 der Strafprozeßordnung vorläufige Einstellung des Ver-
fahrens erfolgt, die zuständige Vormundschaftsbehörde von dem betreffenden Beschlusse in