79
2) Der 8. 4 der Konzessionsurkunde wird durch die Bestimmung ersetzt:
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die
Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht im Reichs-
gesetzbtlatt vom 21. Juli 1892) und die dazu ergehenden ergänzenden und ab-
ändernden Bestimmungen maßgebend.
3) Der §. 5 Abfs. 2 der Konzessionsurkunde wird durch die Bestimmung ersetzt:
Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Wege zwischen Möhringen auf den
Fildern und Vaihingen auf den Fildern einerseits, Möhringen auf den Fildern
und Echterdingen, Bernhausen, Neuhausen auf den Fildern andererseits greifen
die von dem Ministerium des Innern ertheilten Vorschriften Platz.
4) Dem §. 5 genannter Urkunde wird folgender Absatz 3 beigefügt:
In Absicht auf die bauliche Anlage der für Zwecke der Filderbahn auf
der Anschlußstation Vaihingen auf den Fildern zu treffenden Einrichtungen,
sowie bezüglich des Betriebs auf dieser Station bleiben die näheren Verein-
barungen zwischen der Staatseisenbahnverwaltung und der Filderbahngesellschaft
auf den Zeitpunkt der Feststellung der Bauplane ausgesetzt.
5) Der §. 6 der Konzessionsurkunde wird durch die Bestimmung ersetzt:
Hinsichtlich der erzwungenen Abtretung des für die Ausführung der Bahn
erforderlichen Eigenthums kommen das Gesetz vom 20. Dezember 1888, be-
treffend die Abänderung des §. 30 der Verfassungsurkunde, und das Gesetz
vom gleichen Tag, betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken und
von Rechten an Grundstücken (publizirt im Regierungsblatt für das Königreich
Württemberg Nr. 42 vom 30. Dezember 1888), zur Anwendung.
6) An die Stelle des §. 7 Ziff. 2 und 4 der Konzessionsurkunde treten die Be-
stimmungen:
Ziff. 2. Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke darf nicht
kleiner sein als 100 m.
Die Längsneigung der Bahn soll das Verhältniß von 1:40 nicht über-
schreiten.
An den VBisirwechseln sind entsprechende Uebergangsbögen einzulegen.