Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Für das hiebei einzuhaltende Verfahren kommen die Vorschriften der 88. 2 bis 9 
des Reichsgesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von 
Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 zur entsprechenden Anwendung. 
Vorstehendes wird hiemit zufolge Allerhöchster Entschließung Seiner König- 
lichen Majestät vom 11. Januar ds. Is. zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 21. April 1896. 
.... K. Ministerium K. Ministerium . ... 
K. Justizministerium. der auswärt. Angelegenheiten. des Innern. K. Finamministerium. 
Faber. Mittnacht. Pischek. Riecke. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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