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Für das hiebei einzuhaltende Verfahren kommen die Vorschriften der 88. 2 bis 9
des Reichsgesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von
Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 zur entsprechenden Anwendung.
Vorstehendes wird hiemit zufolge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen
Majestät vom 11. Januar ds. Is. zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 21. April 1896.
.... K. Ministerium K. Ministerium . ...
K. Justizministerium. der auswärt. Angelegenheiten. des Innern. K. Finamministerium.
Faber. Mittnacht. Pischek. Riecke.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).