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c. die Signalkanone,
d. das zur Beantwortung von Nothsignalen dienende Lichtzeichen (Rothfeuer).
Die Abgabe der Signale erfolgt durch Organe der Dampfschiffahrtsverwaltung.
S. 8.
Rettungsdienst.
Für Rettungszwecke liegt ein entsprechend ausgerüstetes Rettungsboot im Hafen stets
bereit, dessen jederzeitige Verwendbarkeit von der Hafendirektion insbesondere durch zeit-
weise Veranstaltung von Probefahrten zu überwachen ist.
Die Hafendirektion wird die zur Rettung erforderlichen Maßnahmen anordnen; die-
selbe ist insbesondere befugt, die gesammte anwesende Schiffsmannschaft aufzubieten, sowie
nach Maßgabe der Umstände das sofortige Auslaufen eines oder mehrerer im Hafen
liegenden Dampfschiffe oder anderer geeigneten Fahrzeuge zu veranlassen. Den Anord-
nungen der Hafendirektion ist Folge zu leisten.
Soweit Beschädigungen an Personen, Schiffen, Gütern u. s. w. eingetreten sind, hat
die Hafendirektion den Thatbestand festzustellen und die gepflogenen Erhebungen an die
zuständige Behörde abzugeben. G
Sicherung gegen Feuersgefahr.
Der Gebrauch eines offenen Lichtes in den Revisions= und Niederlageräumen ist
nicht gestattet.
Güter, welche zur Selbstentzündung geneigt sind, werden in die Räume des Haupt-
zollamts nicht aufgenommen.
Das Tabakrauchen in dem Hauptzollamtsgebäude und in unmittelbarer Nähe der
im Hafengebiet lagernden Güter ist verboten.
Ebenso ist das Rauchen bei dem Lade= und Söschgeschäft untersagt.
Bei eingetretener Feuersgefahr haben sämmtliche Angestellte der Hafendirektion und
des Hauptzollamts auf dem Platze zu erscheinen, um die nöthige Hilfe leisten zu können.
8. 10.
Freihaltung des Hafenquais, der Ladebrücken, der Anlegeplätze
und des Hafenbeckens.
1) Die Hafendirektion hat unbeschadet der Einhaltung der zoll= und steuergesetzlichen