Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

89 
c. die Signalkanone, 
d. das zur Beantwortung von Nothsignalen dienende Lichtzeichen (Rothfeuer). 
Die Abgabe der Signale erfolgt durch Organe der Dampfschiffahrtsverwaltung. 
S. 8. 
Rettungsdienst. 
Für Rettungszwecke liegt ein entsprechend ausgerüstetes Rettungsboot im Hafen stets 
bereit, dessen jederzeitige Verwendbarkeit von der Hafendirektion insbesondere durch zeit- 
weise Veranstaltung von Probefahrten zu überwachen ist. 
Die Hafendirektion wird die zur Rettung erforderlichen Maßnahmen anordnen; die- 
selbe ist insbesondere befugt, die gesammte anwesende Schiffsmannschaft aufzubieten, sowie 
nach Maßgabe der Umstände das sofortige Auslaufen eines oder mehrerer im Hafen 
liegenden Dampfschiffe oder anderer geeigneten Fahrzeuge zu veranlassen. Den Anord- 
nungen der Hafendirektion ist Folge zu leisten. 
Soweit Beschädigungen an Personen, Schiffen, Gütern u. s. w. eingetreten sind, hat 
die Hafendirektion den Thatbestand festzustellen und die gepflogenen Erhebungen an die 
zuständige Behörde abzugeben. G 
Sicherung gegen Feuersgefahr. 
Der Gebrauch eines offenen Lichtes in den Revisions= und Niederlageräumen ist 
nicht gestattet. 
Güter, welche zur Selbstentzündung geneigt sind, werden in die Räume des Haupt- 
zollamts nicht aufgenommen. 
Das Tabakrauchen in dem Hauptzollamtsgebäude und in unmittelbarer Nähe der 
im Hafengebiet lagernden Güter ist verboten. 
Ebenso ist das Rauchen bei dem Lade= und Söschgeschäft untersagt. 
Bei eingetretener Feuersgefahr haben sämmtliche Angestellte der Hafendirektion und 
des Hauptzollamts auf dem Platze zu erscheinen, um die nöthige Hilfe leisten zu können. 
8. 10. 
Freihaltung des Hafenquais, der Ladebrücken, der Anlegeplätze 
und des Hafenbeckens. 
1) Die Hafendirektion hat unbeschadet der Einhaltung der zoll= und steuergesetzlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.