Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Vorschriften dafür zu sorgen, daß der Verkehr der Personen und Güter im Hafengebiet 
keine Störung erleidet. Insbesondere ist während des Aus- und Einsteigens der Reisenden 
das Herandrängen von Zuschauern nicht zu gestatten. Betrunkene sind aus dem Hafen- 
gebiet zu verweisen. 
2) Das Stehenlassen von bespannten Fuhrwerken ohne Aufsicht, desgleichen von 
leeren Karren oder Wagen im Hafengebiet, sowie schnelles Fahren daselbst ist untersagt. 
Mit bespannten Fuhrwerken darf auf den Ladebrücken nicht gefahren werden. 
Das Befahren des Hafenquais mit Fuhrwerken zum Zweck der Personenbeförderung 
ist nur mit Genehmigung der Hafendirektion gestattet. 
Das Befahren des Hafenquais, der Hafendämme und der Hafenmauern mit Kinder- 
wagen, welche nicht von Reisenden mitgeführt werden, oder mit Fahrrädern (Velocipeden) 
ist verboten. 
3) Schwere Gegenstände, deren Fortschaffung den Ladebrücken Schaden verursachen 
könnte, dürfen nur auf dem Hafenquai ausgeladen beziehungsweise von dort auf die 
Schiffe eingeladen werden. 
4) Die Lagerung von Gütern auf dem Hafenquai und den Ladebrücken bedarf der 
Erlaubniß der Hafendirektion. 
5) Das Hafenbecken ist für den Schiffsverkehr stets frei zu halten. Die einlaufenden 
Schiffe haben sobald als möglich an den angewiesenen Plätzen anzulegen. 
6) Schiffe, welche im Hafen untergesunken sind, hat der Schiffsführer bezw. der 
Schiffseigenthümer wieder heben zu lassen. Geschieht dies nicht binnen der von der 
Hafendirektion festgesetzten Frist, so ordnet diese die Hebung auf Kosten des Schiffs- 
führers bezw. des Schiffseigenthümers an. 
7) In das Hafenbecken dürfen weder schwimmende noch finkende Gegenstände geworfen, 
auch darf dasselbe in keiner Weise verunreinigt werden. Namentlich ist das Auswerfen 
von Ruß, Schlacken, Asche, Scherben, Küchenabfällen, Koth von Thieren, Thierleichen 
und dergl. innerhalb des Hafenbeckens und vor der Hafeneinfahrt untersagt. 
8) Die Hafendirektion hat für thunlichste Freihaltung des Hafens vom Eise zu sorgen. 
S. 11. 
Waschen, Baden, Schießen, Fischen. 
1) Das Waschen, Baden und ähnliche Verrichtungen im Hafengebiet sind verboten.
	        
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