Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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tritt der gewöhnlichen Dienststunden weiter gehen sollen, werden nach dem Eintreffen des 
Schiffes zu jeder Zeit und auch an Sonn= und Festtagen befördert. Dasselbe gilt für 
die mit der Eisenbahn ankommenden Güter, welche ohne Umladung mit der nächsten 
fahrplanmäßigen Fahrt der Trajektkähne weiter gehen sollen. 
Ferner ist das Aus= und Einladen außer der gewöhnlichen Geschäftszeit des Haupt- 
zollamts denjenigen Dampfbooten gestattet, bei welchen dieses mit Rücksicht auf ihre 
fahrplanmäßigen Fahrten erforderlich ist. Das Aus= und Einladen sowie die zollamt- 
liche Abfertigung von Stückgütern des gewöhnlichen Verkehrs außerhalb der ordentlichen 
Geschäftszeit im Falle eines besonderen Verkehrsbedürfnisses bleibt der näheren Verein- 
barung der Zollverwaltung mit der Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsverwaltung über- 
lassen. 
Wenn Motorenboote, welche außerhalb der ordentlichen Geschäftsstunden eintreffen, 
Gepäck mit sich führen, so darf dasselbe ausgeladen werden, muß aber bis zum Wieder- 
beginn der Amtsstunden unter Zollaufsicht genommen werden. 
Dampf-, Schlepp= und Segelschiffe kommen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zum 
Ausladen. Bei den öffentlich bekannt gemachten Kursfahrten der Dampfschiffe wird 
denselben der Vorrang eingeräumt und beim Zusammentreffen mehrerer solcher Dampf- 
schiffe entscheidet die fahrplanmäßige Abfahrtszeit. Jeder Schiffsführer ist befugt, das 
Ein= und Ausladen durch seine eigene Mannschaft oder durch andere hiezu aufgestellte 
Personen besorgen zu lassen. . 
Bei der Aus- und Einladung sowie beim Transport von gefährlichen Stoffen haben 
die Schiffsführer die einschlägigen besonderen Bestimmungen genau einzuhalten. 
Kommt VBieh zur Ausladung, so ist dasselbe sofort vom Hafenplatze wegzuführen. 
S. 17. 
Benützung der Krahnen. 
Die Benützung der auf dem Hafenquai aufgestellten Krahnen ist unter der Aussicht 
des Hauptzollamts und der Hafendirektion unentgeltlich gestattet. 
Die Ein= und Ausladung der für den regelmäßigen Güterverkehr bestimmten Fahr- 
zeuge hat den Vorrang; im Uebrigen entscheidet die Zeit der Anmeldung. 
Die Zollverwaltung wird zwar für die gute Instandhaltung der Krahnen und der 
dazu gehörigen Inventarstücke Sorge tragen, übernimmt aber keine Haftung für Beschä- 
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