Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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§. 21. 
Einbinden und Schleppen von Flößen. 
Das Einbinden von Stammholz zu Flößen ist nur im hinteren Hafen und mit 
besonderer Erlaubniß der Hafendirektion gestattet. 
Die Stämme dürfen jedoch keinenfalls lose im Hafen herumschwimmen und müssen 
über Nacht sorgfältig angebunden sein. 
Der Eigenthümer des Floßes haftet für jeden Schaden, der durch losgewordene 
Stämme oder durch den Floß selbst erwachsen sollte. Ebenso hat er die Kosten der 
Beischaffung losgewordener Stämme zu tragen. 
Bei Nebelwetter und Schneegestöber ist das Schleppen von Holzflößen untersagt. 
IV. Zollabfertigung. 
g. 22. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die zollamtliche Abfertigung der auf dem See ankommenden inländischen und aus- 
ländischen Waaren geschieht nach Maßgabe des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869 
(Reg. Blatt S. 225) und der zur Ausführung desselben erlassenen Verfügungen. Vergl. 
auch 8. 16. 
Segelschiffe, mit Ausnahme der Vergnügungssegelschiffe, haben, auch wenn sie ohne 
Ladung ankommen, ihre Ankunft dem Hauptzollamt anzuzeigen und auf Verlangen die 
Schiffspapiere vorzuweisen. 
Mit dem Ausladen darf erst begonnen werden, wenn die auf die Ladung bezüglichen 
Papiere dem Hauptzollamt übergeben sind. 
Werden Güter behufs des Umschlags von einem Schiff in ein anderes vorübergehend 
auf dem Quai gelagert, so müssen auf Erfordern des Hauptzollamts die hierauf bezüg- 
lichen Schiffspapiere ausgefolgt oder es muß ein diesen Theil der Ladung nach Zahl, 
Art, Zeichen und Nummern der Kolli nachweisendes besonderes Verzeichniß übergeben 
werden. Die Abfuhr hat rasch, in der Regel binnen 24 Stunden nach erfolgtem Aus- 
laden unter Aufsicht der Hafenwache stattzufinden. 
Die mit der Eisenbahn angekommenen Güter sind von dem Waarerführer, soweit
	        
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