Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

Privat-Lehranstalten. 115 
Realschule der Talmud-Toraunter Lei- 
XVII. Freie und Hausfestadt Hamburg. tung des Dr. Joseph Goldschmidt. 
Realschule des unter Leitung des 
Hamburg: Schule des Dr. T. A. Bieber, Direktors J. Wichern und des 
Stiftungsschule von 1815 unter wissenschaftlichen Lehrers Karl 
Leitung des Dr. Oskar Drünert, Harald von Dameck stehenden Pau- 
1Schule des Dr. A. Wichard Lange, linums Pensionat des Rauhen 
1Schule des Dr. Th. Wahnschaff, Hauses. 
Berlin, den 10. Juni 1897. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Verfügung des Ministeriume der auswärtigen Augelegenheiten, Ablheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Ausgabe einer Telegraphenordnung für Württemberg. 
Vom 3. Juli 1897. 
Vom 10. Juli d. J. ab tritt an Stelle der unter dem 11. Juli 1891 erlassenen 
Telegraphenordnung (Reg. Blatt 1891 S. 211) die nachstehende 
Telegraphenordnung 
in Kraft, deren Bestimmungen für den gesammten Verkehr der Württembergischen 
Telegraphenanstalten zur Anwendung kommen. 
S. 1. 
Benützung des Telegraphen. 
I. Die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht 
Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphen- 
anstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von 
Korrespondenz zu schließen. · 
II. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück- 
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der 
Aufgabeanstalt, bezw. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter
	        
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