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g. 3.
Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme.
I. Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder
lateinischen Buchstaben bzw. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wieder-
geben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder
Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten
bescheinigt werden.
II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf Verlangen der Auf-
gabeanstalt sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Andererseits steht es ihm frei, in
sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vergl.
unter X).
III. Die einzelnen Theile eines Telegramms müssen in folgender Ordnung auf-
geführt werden:
1) die besonderen Angaben,
2) die Aufschrift,
3) der Text und
4) die Unterschrift.
IV. Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimmungs-
orte, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung,
der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den
Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms rc. müssen vom Aufgeber
in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor die Aufschrift niedergeschrieben werden. Für.
diese Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen:
()für „dringend“,
(KP) für „Antwort bezahlt"“,
(RKPy) für „Antwort bezahlt k Wörter“,
(KXPOfür „dringende Antwort bezahlt“,
(KbD #/ für „dringende Antwort bezahlt x Wörter“,
(ToO) für „Vergleichung“,
(PO) für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige“,
(PCp) für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post“,