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(FS) für „nachzusenden“,
(PR) für „Post eingeschrieben“,
(XP) für „Eilbote bezahlt“,
(KXP) für „Antwort und Bote bezahlt“,
(RKO für „offen zu bestellen“,
(MP) für „eigenhändig zu bestellen"
(TR) für „telegraphenlagernd“,
(PG) für „postlagernd“,
(PGOh) für „postlagernd eingeschrieben“,
(TMx) für „x Aufschriften“.
V. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die
Uebermittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so beschaffen
sein, daß die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen er-
folgen kann. Sie muß für die großen Städte die Straße und die Hausnummer nach-
weisen oder in Ermangelung dieser Angaben Näheres über die Berufsart des Empfängers
oder andere zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es
wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers eine ergänzende Bezeichnung beigefügt
wird, welche geeignet ist, im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungs-
anstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue
Bezeichnung der geographischen Lage des Bestimmungsorts ist erforderlich, sofern ein
Zweifel über die dem Telegramm zu gebende Nichtung bestehen kann, namentlich bei
gleichlautenden Ortsbezeichnungen.
VI. Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ ist zulässig.
VII. Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher
seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden
ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte
abgekürzte Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten
Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu
lassen. Der Name der Bestimmungs--Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden.
Ist das Telegramm an eine dritte Person gerichtet, welche sich bei dem Inhaber