Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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(FS) für „nachzusenden“, 
(PR) für „Post eingeschrieben“, 
(XP) für „Eilbote bezahlt“, 
(KXP) für „Antwort und Bote bezahlt“, 
(RKO für „offen zu bestellen“, 
(MP) für „eigenhändig zu bestellen" 
(TR) für „telegraphenlagernd“, 
(PG) für „postlagernd“, 
(PGOh) für „postlagernd eingeschrieben“, 
(TMx) für „x Aufschriften“. 
V. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die 
Uebermittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so beschaffen 
sein, daß die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen er- 
folgen kann. Sie muß für die großen Städte die Straße und die Hausnummer nach- 
weisen oder in Ermangelung dieser Angaben Näheres über die Berufsart des Empfängers 
oder andere zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es 
wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers eine ergänzende Bezeichnung beigefügt 
wird, welche geeignet ist, im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungs- 
anstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue 
Bezeichnung der geographischen Lage des Bestimmungsorts ist erforderlich, sofern ein 
Zweifel über die dem Telegramm zu gebende Nichtung bestehen kann, namentlich bei 
gleichlautenden Ortsbezeichnungen. 
VI. Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
VII. Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher 
seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden 
ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte 
abgekürzte Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten 
Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu 
lassen. Der Name der Bestimmungs--Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. 
Ist das Telegramm an eine dritte Person gerichtet, welche sich bei dem Inhaber
	        
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