Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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einer abgekürzten Aufschrift aufhält, so muß vor der letzteren „bei“, „durch Vermittelung 
von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen. 
VII. Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer 
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu 
entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, 
mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
IX. Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen An- 
forderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, 
jedoch nur auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann eine nachträgliche Vervoll- 
ständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms 
beanspruchen. 
X. Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift kann 
in abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Beglaubigung 
der Unterschrift (vergl. unter 11) ist hinter dieselbe zu setzen. 
8. 4. 
Aufgabe von Telegrammen. 
I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr er- 
öffneten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
II. Zur Einlieferung von Telegrammen können auch die Telegraphenboten, die 
Bahnposten, die Landpostboten, die Postanstalten in Orten ohne Telegraph, die Brief- 
kasten in den letztgenannten Postorten und in den Landorten, sowie die Briefkasten an 
den auf der Landstraße kursirenden Postwagen, endlich die Posthilfstellen benützt werden. 
Die auf diese Weise eingelieferten Telegramme führen die Postanstalten bezw. Post- 
bediensteten durch die gewöhnlichen Post-Beförderungsgelegenheiten einer nahe gelegenen. 
Telegraphenanstalt zu. 
Eine besondere Postgebühr ist hiefür nicht zu entrichten, wenn die Telegramme den 
Postbeamten und Postbediensteten offen übergeben bezw. offen in die Briefkasten eingelegt- 
werden; es hat aber der Absender die nach Maßgabe des §. 18, I im Voraus zu ent- 
richtenden Telegramm 2c.-Gebühren durch Aufkleben von Postfreimarken auf dem Tele- 
gramm-Aufgabeformular bezw. auf der Telegramm-Niederschrift (am Fuße derselben).
	        
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